Rp. Lexikon

Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG

Einzelimporte sind Humanarzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Einhaltung besonderer Vorgaben nach Arzneimittelgesetz (AMG) aus anderen Ländern importiert werden können. Sie stellen eine Ausnahme dar und dürften von Apotheken nicht bevorratet werden. Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung sollte im Vorfeld geklärt werden.