Dabei müssen das verordnete und das abzugebende Arzneimittel folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 129 SGB V):

  • Gleicher Wirkstoff: Es gelten grundsätzlich Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe und Derivate eines Wirkstoffs als derselbe Wirkstoff.
  • Identische Wirkstärke
  • Identische Packungsgröße: Als identisch gelten dabei Packungsgrößen, die nach geltender Packungsgrößenverordnung das gleiche Packungsgrößenkennzeichen (Normkennzeichen) tragen.
  • Gleiche oder austauschbare Darreichungsform: Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung sind gleich und austauschbar solche, die der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage VII Teil A) als austauschbar definiert hat.
  • Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet: Ausreichend ist die Übereinstimmung eines von mehreren Anwendungsgebieten.

Ein Austausch darf nicht erfolgen, wenn der Arzt diesen durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes ausschließt. Wünscht der Versicherte ein anderes Arzneimittel als das rabattbegünstigte, kann die Apotheke das austauschbare nicht rabattierte Präparat abgeben. Der Patient zahlt dabei zunächst den gesamten AVP und seine Krankenkasse erstattet ihm dann die Kosten, die sich abzüglich Rabatte und sonstiger Abschläge ergeben. Etwaige Mehrkosten, die mit dem Wunsch eines anderen Arzneimittels entstehen, muss der Patient selbst tragen.