Rp. Monatsrätsel

Das Thema diesen Monat lautet
Ersatzverordnung

Ist aufgrund eines Arznei­mittel­rück­rufes oder einer von der zu­ständigen Behörde bekannt gemachten Ein­schränkung der Verwend­bar­keit die erneute Ver­ordnung eines Arznei­mittels er­forder­lich, so kann eine Ersatz­ver­ordnung aus­ge­stellt werden.

Welche Aussage zu Ersatzverordnungen (nach § 31 SGB V) ist richtig?

Bei einer Ersatz­verordnung muss die Patientin / der Patient erneut die Zu­zahlung leisten

Eine Ersatz­verordnung darf auch bei formalen Fehlern einer Ver­ordnung ausge­stellt werden

Auf der Ersatz­verordnung darf nur das Arznei­mittel verordnet werden, das durch den Rück­ruf ersetzt werden muss

Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die zusammenfasst, was beim Ausstellen einer Ersatzverordnung zu berücksichtigen ist.

» Praxishilfe „Ersatzverordnung“