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    Der Ratgeber zur wirtschaftlichen Verordnung – ein Service des Rp. Instituts

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    Medizinisches Cannabis

    Seit dem Inkraft­treten des sog. Cannabisgesetzes am 10. März 2017 kann Patientinnen und Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen und bei fehlenden Therapiealternativen u. a. medizinisches Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten und mit dem Wirkstoff Dronabinol verordnet werden.

    Seit April 2024 ist Cannabis teilweise legalisiert, u. a. ist der private Eigenanbau zum Eigenkonsum erlaubt und der Besitz von kleineren Mengen Cannabis straffrei. Die Regelungen zu medizinischem Cannabis wurden in ein gesondertes Gesetz überführt. Die bereits bestehenden Regelungen sind dabei im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept ist aber nicht mehr erforderlich sein.

    Wichtige Informationen zur Verordnung von Cannabisarzneimitteln auf Rezept, zur Genehmigung bei der Krankenkasse sowie zu standardisierten Rezepturen fasst eine Praxishilfe übersichtlich für Sie zusammen.

    • Zur Praxishilfe „Cannabis“

    Nabilon weiterhin auf Betäubungsmittelrezept

    Während getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrake sowie Arzneimittel mit dem Wirkstoff Dronabinol seit April 2024 nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, müssen Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Nabilon weiterhin auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet werden.

    Allgemeine Informationen zur Verordnung von Betäubungsmitteln finden Sie auf der entsprechenden Praxishilfe.

    • Zur Praxishilfe „Ausfüllen von Betäubungsmittelrezepten“

    Weitere nützliche Links

    • Allgemeine Informationen des BfArM zu Cannabis als Medizin
    • Hinweise und FAQ des BfArM für Ärztinnen und Ärzte
    • Hinweise und FAQ des BfArM für Patientinnen und Patienten
    • Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verordnung von Cannabis
    • Informationen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von Cannabis inkl. FAQ
    • Informationen des BMG zum Cannabisgesetz inkl. FAQ

     

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