Sprechstundenbedarf (SSB)

Der Sprechstundenbedarf (SSB) umfasst nur solche Artikel, die für mehr als einen Patienten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen gesetzlich Versicherten zur Verfügung stehen müssen.

Der Sprechstundenbedarf ist nicht für die Versorgung von Privatpatienten sowie Unfallverletzten bei Arbeits- und Wegeunfällen vorgesehen und auch die Verwendung von SSB bei stationärer Behandlung – auch bei belegärztlicher Behandlung – ist nicht zulässig.

Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit

Die Verordnung von Sprechstundenbedarf sollte stets unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgen. SSB-Artikel müssen nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie verordnet werden, insbesondere der Anlage V „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ und der Anlage III „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“.

Wirtschaftlichkeit

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Versorgung wird auch der Sprechstundenbedarf geprüft. Die Prüfung des SSB ist in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen bzw. anderen KV-spezifischen Vereinbarungen geregelt.