Vier Wirkstoffe im Off-Label-Use bei Post-COVID verordnungsfähig – was bei der Verordnung zu beachten ist
Die COVID-19-Pandemie ist lange überstanden – viele Menschen leiden aber nach wie vor unter den z. T. stark einschränkenden Langzeitfolgen einer Infektion mit SARS-CoV-2. Nun können vier Wirkstoffe im Off-Label-Use zur Behandlung bzw. Prophylaxe von Post-COVID zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Die vier Wirkstoffe Agomelatin, Ivabradin, Metformin und Vortioxetin* wurden in Teil A der Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen. Dort werden auch die pharmazeutischen Unternehmen aufgeführt, die dem Off-Label-Use ihres Arzneimittels zugestimmt haben und die Haftung übernehmen.
» Zur Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie
Wichtig: Bei der Verordnung sollten die Hinweise zur Anwendung in der Anlage VI wie Patientengruppe, Dosierung und Behandlungsdauer beachtet werden. Um einen Austausch in der Apotheke gegen ein preisgünstiges Arzneimittel ohne Herstellerhaftung zu vermeiden, sollte bei der Verordnung ein Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Allgemeine Informationen zum Aut-idem-Kreuz bietet die gleichnamige Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal.
» Zur Praxishilfe „Aut-idem-Kreuz“
* Arzneimittel mit Vortioxetin werden derzeit nicht in Deutschland vermarktet (Quelle: Lauer-Taxe, Stand: 15.06.2026).