Vier Wirkstoffe im Off-Label-Use bei Post-COVID verordnungsfähig – was bei der Verordnung zu beachten ist

      Newsletterbeitrag     SARS-CoV-2; Arznei­mittel; Verordnung in der Praxis

Die COVID-19-Pandemie ist lange über­standen – viele Menschen leiden aber nach wie vor unter den z. T. stark einschrän­kenden Lang­zeit­folgen einer Infek­tion mit SARS-CoV-2. Nun können vier Wirk­stoffe im Off-Label-Use zur Behand­lung bzw. Prophy­laxe von Post-COVID zulasten der gesetz­lichen Kranken­kasse ver­ord­net werden. Die vier Wirk­stoffe Ago­melatin, Ivabradin, Metformin und Vortioxetin* wurden in Teil A der Anlage VI der Arznei­mittel-Richt­linie aufge­nommen. Dort werden auch die pharma­zeu­tischen Unter­nehmen auf­ge­führt, die dem Off-Label-Use ihres Arznei­mittels zugestimmt haben und die Haftung über­nehmen.

» Zur Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie

Wichtig: Bei der Verordnung sollten die Hinweise zur Anwen­dung in der Anlage VI wie Patienten­gruppe, Dosie­rung und Behand­lungs­dauer beachtet werden. Um einen Austausch in der Apo­theke gegen ein preis­günstiges Arznei­mittel ohne Her­steller­haftung zu vermeiden, sollte bei der Verord­nung ein Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Allgemeine Infor­ma­tionen zum Aut-idem-Kreuz bietet die gleich­namige Praxis­hilfe auf dem DeutschenArztPortal.

» Zur Praxishilfe „Aut-idem-Kreuz“

* Arzneimittel mit Vortioxetin werden derzeit nicht in Deutschland vermarktet (Quelle: Lauer-Taxe, Stand: 15.06.2026).