Teil 2: Praxisbesonderheiten – das sollten Sie wissen
In unserer neuen Serie erklären wir Ihnen, warum es sich lohnt, sich mit Praxisbesonderheiten auszukennen, können doch anerkannte Praxisbesonderheiten vor statistischen Auffälligkeitsprüfungen und daraus resultierenden Regressen im Arzneimittelbereich schützen.
Regionale Praxisbesonderheiten
Im Gegensatz zu bundesweiten Praxisbesonderheiten – wir berichteten – gelten regionale Praxisbesonderheiten nur in der Region der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Sie werden zwischen der KV und den Krankenkassenverbänden verhandelt. Regionale Praxisbesonderheiten werden – wie auch bundesweite – i. d. R. automatisiert im Rahmen einer Vorabprüfung berücksichtigt. Anerkannt werden dabei meist die Mehrkosten im Vergleich zur Fachgruppe. Führt dies zu einer Unterschreitung der Auffälligkeitsgrenzen, kommt es zu keiner weiteren Prüfung.
Regionale Praxisbesonderheiten werden meistens nur in KV-Regionen mit Richtgrößen- und Durchschnittswerteprüfungen sowie vergleichbaren Prüfsystemen vereinbart, nicht aber bei Zielquotenprüfungen.
Hinweis: In manchen KV-Regionen müssen Ärztinnen und Ärzte bei der Verordnung von Arzneimitteln, für die eine regionale Praxisbesonderheit besteht, bestimmte Symbolziffern auf dem Abrechnungsschein angeben (z. B. in der KV Nordrhein). Informationen dazu finden Sie in den KV-spezifischen Prüfvereinbarungen.