Teil 2: Praxisbesonderheiten – das sollten Sie wissen

      Newsletterbeitrag     Arznei­mittel; Wirtschaft­liche Ver­ord­nung

In unserer neuen Serie erklären wir Ihnen, warum es sich lohnt, sich mit Praxis­besonder­heiten auszukennen, können doch anerkannte Praxis­besonder­heiten vor statistischen Auffällig­keits­prüfungen und daraus resul­tierenden Regressen im Arznei­mittel­bereich schützen.

Regionale Praxisbesonderheiten

Im Gegensatz zu bundesweiten Praxisbesonderheiten – wir berichteten – gelten regionale Praxis­besonder­heiten nur in der Region der jeweiligen Kassen­ärztlichen Vereini­gung (KV). Sie werden zwischen der KV und den Kranken­kassen­verbänden verhandelt. Regionale Praxis­besonder­heiten werden – wie auch bundesweite – i. d. R. automati­siert im Rahmen einer Vorab­prüfung berück­sichtigt. Anerkannt werden dabei meist die Mehr­kosten im Vergleich zur Fachgruppe. Führt dies zu einer Unter­schreitung der Auffällig­keits­grenzen, kommt es zu keiner weiteren Prüfung.

Regionale Praxisbesonderheiten werden meistens nur in KV-Regionen mit Richt­größen- und Durch­schnitts­werte­prüfungen sowie vergleich­baren Prüfsystemen vereinbart, nicht aber bei Zielquoten­prüfungen.

Hinweis: In manchen KV-Regionen müssen Ärztinnen und Ärzte bei der Verord­nung von Arznei­mitteln, für die eine regionale Praxis­besonderheit besteht, bestimmte Symbol­ziffern auf dem Abrechnungs­schein angeben (z. B. in der KV Nordrhein). Informa­tionen dazu finden Sie in den KV-spezi­fischen Prüfverein­barungen.