Praxisbesonderheiten – das sollten Sie wissen

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In unserer neuen Serie erklären wir Ihnen, warum es sich lohnt, sich mit Praxis­besonder­heiten auszukennen, können doch anerkannte Praxis­besonder­heiten vor statistischen Auffällig­keits­prüfungen und daraus resul­tierenden Regressen im Arznei­mittel­bereich schützen.

Teil 1: Bundesweite Praxisbesonderheiten

Neue Arzneimittel werden seit 2011 in der frühen Nutzenbewertung hinsicht­lich ihrer Wirk­sam­keit und Sicher­heit mit einer zweck­mäßigen Vergleichs­therapie verglichen. Wird dem neuen Arznei­mittel dabei ein Zusatz­nutzen bescheinigt, konnten Pharma­hersteller und GKV-Spitzen­verband im Zuge der Preis­verhand­lungen bislang auch eine bundes­weite Praxis­besonderheit für das Arznei­mittel vereinbaren.

Bei der Arzneimittel­verord­nung sollten Sie die genauen Bedingungen beachten, für die die bundes­weite Praxis­besonderheit vereinbart wurde. Sie gilt i. d. R. nicht über das gesamte Zulassungs­gebiet und nur für bestimmte Patienten­gruppen. Verord­nungen dieser Arznei­mittel werden im Rahmen von statistischen Prüfungen als bundes­weite Praxis­besonder­heit berück­sichtigt, d. h. die entstandenen Kosten werden vom Verord­nungs­volumen abgezogen.*

Änderungen durch das GKV-BStabG

Mit Inkrafttreten des GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetzes (GKV-BStabG) Ende Juli 2026 ist die gesetz­liche Grund­lage für die Verein­barung von bundes­weiten Praxis­besonder­heiten für Arznei­mittel entfallen. Arznei­mittel, für die bereits eine bundes­weite Praxis­besonder­heit verein­bart wurde, sind nicht von der Streichung betroffen. Bislang verein­barte Praxis­besonder­heiten gelten bis zum Eintritt eines sog. Beendigungs­tatbestandes (z. B. Ablauf von Patent- und Unter­lagen­schutz) fort. Durch die Gesetzes­änderung wird es keine neuen Verein­barungen von bundes­weiten Praxis­besonder­heiten mehr geben.

Weitere Informa­tionen zu den Ände­rungen bei Praxis­besonder­heiten und Rabatt­verträgen fasst ein Whitepaper auf dem DeutschenArztPortal für Sie zusammen.

» Zum Whitepaper (PDF)

* Genaues Vorgehen abhängig von der jeweiligen KV-Region.