Praxisbesonderheiten – das sollten Sie wissen
In unserer neuen Serie erklären wir Ihnen, warum es sich lohnt, sich mit Praxisbesonderheiten auszukennen, können doch anerkannte Praxisbesonderheiten vor statistischen Auffälligkeitsprüfungen und daraus resultierenden Regressen im Arzneimittelbereich schützen.
Teil 1: Bundesweite Praxisbesonderheiten
Neue Arzneimittel werden seit 2011 in der frühen Nutzenbewertung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Sicherheit mit einer zweckmäßigen Vergleichstherapie verglichen. Wird dem neuen Arzneimittel dabei ein Zusatznutzen bescheinigt, konnten Pharmahersteller und GKV-Spitzenverband im Zuge der Preisverhandlungen bislang auch eine bundesweite Praxisbesonderheit für das Arzneimittel vereinbaren.
Bei der Arzneimittelverordnung sollten Sie die genauen Bedingungen beachten, für die die bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart wurde. Sie gilt i. d. R. nicht über das gesamte Zulassungsgebiet und nur für bestimmte Patientengruppen. Verordnungen dieser Arzneimittel werden im Rahmen von statistischen Prüfungen als bundesweite Praxisbesonderheit berücksichtigt, d. h. die entstandenen Kosten werden vom Verordnungsvolumen abgezogen.*
Änderungen durch das GKV-BStabG
Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (GKV-BStabG) Ende Juli 2026 ist die gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung von bundesweiten Praxisbesonderheiten für Arzneimittel entfallen. Arzneimittel, für die bereits eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart wurde, sind nicht von der Streichung betroffen. Bislang vereinbarte Praxisbesonderheiten gelten bis zum Eintritt eines sog. Beendigungstatbestandes (z. B. Ablauf von Patent- und Unterlagenschutz) fort. Durch die Gesetzesänderung wird es keine neuen Vereinbarungen von bundesweiten Praxisbesonderheiten mehr geben.
Weitere Informationen zu den Änderungen bei Praxisbesonderheiten und Rabattverträgen fasst ein Whitepaper auf dem DeutschenArztPortal für Sie zusammen.
* Genaues Vorgehen abhängig von der jeweiligen KV-Region.