Rezepte im Notfall: kein Umschreiben in Kassenrezept

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Die KV Berlin weist darauf hin, dass das nach­träg­liche Umschreiben von Privat­rezepten aus der Not­fall­ver­sor­gung im Kranken­haus in ein Kassen­rezept nicht zulässig ist. Grund dafür: In Berlin hatten Kranken­häuser Notfall­rezepte als Privat­rezepte ausgestellt und einen Hinweis zur Umschreibung in der Haus­arzt­praxis ergänzt.

Gegen die Umschreibung sprechen mehrere Gründe:

  • Verordnungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn sich die Ärztin oder der Arzt persön­lich vom Gesund­heits­zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat oder der Zustand aus der laufenden Behand­lung bekannt ist.
  • Es ist vor der Verordnung zu prüfen, ob eine behandlungs­bedürftige Erkrankung vorliegt.
  • Beim Ausstellen von Kassen­rezepten ist das aktuelle Datum anzugeben, eine Rück­datierung ist nicht zulässig.

Wollen Patientinnen und Patienten die Kosten für privat verordnete Arznei­mittel erstattet bekommen, so wird empfohlen, dass sie sich mit dem Privat­rezept und der Quittung aus der Apotheke an die Kranken­kasse wenden.

Quelle: KV Berlin, Verordnungs-News Nr. 3, 28.04.2025