Rezepte im Notfall: kein Umschreiben in Kassenrezept
Die KV Berlin weist darauf hin, dass das nachträgliche Umschreiben von Privatrezepten aus der Notfallversorgung im Krankenhaus in ein Kassenrezept nicht zulässig ist. Grund dafür: In Berlin hatten Krankenhäuser Notfallrezepte als Privatrezepte ausgestellt und einen Hinweis zur Umschreibung in der Hausarztpraxis ergänzt.
Gegen die Umschreibung sprechen mehrere Gründe:
- Verordnungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn sich die Ärztin oder der Arzt persönlich vom Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat oder der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist.
- Es ist vor der Verordnung zu prüfen, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt.
- Beim Ausstellen von Kassenrezepten ist das aktuelle Datum anzugeben, eine Rückdatierung ist nicht zulässig.
Wollen Patientinnen und Patienten die Kosten für privat verordnete Arzneimittel erstattet bekommen, so wird empfohlen, dass sie sich mit dem Privatrezept und der Quittung aus der Apotheke an die Krankenkasse wenden.
Quelle: KV Berlin, Verordnungs-News Nr. 3, 28.04.2025