Regressvermeidung: keine Verordnung während stationärem Aufenthalt

      Newsletterbeitrag     Regress in der Praxis

Die Krankenhaus­behandlung umfasst alle Leis­tungen, die im Einzel­fall für die medi­zi­nische Ver­sor­gung not­wendig sind. Dazu gehört insbe­sondere auch die Ver­sor­gung mit Arz­nei­mitteln. Die komplette Arz­nei­mittel­ver­sor­gung wäh­rend eines Kran­ken­haus­aufent­halts muss durch das Kranken­haus sicher­gestellt werden. Eine Ver­ord­nung durch eine nieder­gelassene Praxis ist in diesem Zeit­raum nicht zulässig. Darauf weist die KV Sachsen in ihren aktuellen Mit­tei­lungen hin.

Verordnungen während eines Kranken­haus­aufent­halts können zu Prüf­anträgen und Regressen führen. Daher rät die KV Sachsen, dass Praxen sich immer, wenn kein per­sön­licher Arzt-Patienten-Kontakt statt­fand, ver­gewissern sollten, dass aktuell kein statio­närer Aufent­halt vor­liegt. Dies sollte insbe­sondere bei der Anfor­derung und Abho­lung von Ver­ord­nungen durch Dritte, bei schweren Erkran­kungen, bei wieder­holten sta­tio­nären Aufent­halten und in pallia­tiven Situa­tionen auch in der Patienten­akte doku­men­tiert werden.

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, KVS-Mitteilungen, Ausgabe 05-06/2025 (https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/aktuelle-informationen/kvs-mitteilungen/2025-06-herausforderungen-annehmen-die-reihen-schliessen/keine-verordnung-waehrend-stationaerem-aufenthalt)