Regressvermeidung: keine Verordnung während stationärem Aufenthalt
Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung notwendig sind. Dazu gehört insbesondere auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Die komplette Arzneimittelversorgung während eines Krankenhausaufenthalts muss durch das Krankenhaus sichergestellt werden. Eine Verordnung durch eine niedergelassene Praxis ist in diesem Zeitraum nicht zulässig. Darauf weist die KV Sachsen in ihren aktuellen Mitteilungen hin.
Verordnungen während eines Krankenhausaufenthalts können zu Prüfanträgen und Regressen führen. Daher rät die KV Sachsen, dass Praxen sich immer, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfand, vergewissern sollten, dass aktuell kein stationärer Aufenthalt vorliegt. Dies sollte insbesondere bei der Anforderung und Abholung von Verordnungen durch Dritte, bei schweren Erkrankungen, bei wiederholten stationären Aufenthalten und in palliativen Situationen auch in der Patientenakte dokumentiert werden.
Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, KVS-Mitteilungen, Ausgabe 05-06/2025 (https://www.kvsachsen.de/fuer-praxen/aktuelle-informationen/kvs-mitteilungen/2025-06-herausforderungen-annehmen-die-reihen-schliessen/keine-verordnung-waehrend-stationaerem-aufenthalt)