Neues zur RSV-Impfung

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Seit dem 1. Juli 2025 liegen für alle 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) Impfvereinbarungen vor, die um die Impfung gegen das Respira­to­rische Synzytial-Virus (RSV) ergänzt sind. Damit sind Verord­nungs­weg, Abrech­nung und Vergütung der RSV-Impfung für gesetz­lich Ver­sicherte vertrag­lich geregelt. Eine Abrechnung über die Versi­cherten­karte ist somit für alle gesetz­lich versi­cher­ten Personen, für die es eine Impf­empfeh­lung der Ständigen Impf­kommission (STIKO) gibt, im gesamten Bundes­gebiet möglich. Bereits im Sep­tem­ber 2024 wurde die RSV-Schutz­impfung auf Basis der Impf­empfeh­lung der STIKO in die Schutz­impfungs-Richt­linie aufgenommen und damit zur Pflicht­leistung gesetz­licher Kranken­kassen.1>

Empfehlung auch für mRNA-RSV-Impfstoff

Seit April 2025 empfiehlt die STIKO zusätzlich zu den protein­basierten RSV-Impf­stoffen auch mRNA-Impf­stoffe. Diese Empfeh­lung bezieht sich sowohl auf die Standard- als auch die Indikations­impfung. Sie wurde am 11. Juli 2025 in die Schutz­impfungs-Richt­linie aufgenommen.2

Tipp: Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxis­hilfe, die über­sicht­lich zusammen­fasst, wann Impfungen eine Kassen­leistung sind und was bei der Ver­ord­nung und Dokumen­tation zu beachten ist.

» Zur Praxishilfe „Verordnung von Impfstoffen“