Archiv: Rp. Monatsrätsel

Das Thema lautete
Frühe Nutzenbewertung

Insbesondere Arzneimittel mit neuem Wirkstoff werden einer frühen Nutzenbewertung unterzogen.

Die Lösung zur Frage
Welche Antwort zur frühen Nutzenbewertung trifft zu?

Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln gibt es seit zehn Jahren (1. Januar 2016).

Im Zuge der Erstattungsbetragsverhandlungen werden v. a. regionale Praxisbesonderheiten vereinbart.

Die Höhe des Erstattungsbetrags eines Arzneimittels wird u. a. durch das Ausmaß des Zusatznutzens bestimmt.

Erklärung

In der Vergangenheit konnten pharmazeutische Unternehmen die Preise für neue Arzneimittel frei festlegen. Dies änderte sich mit Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG). Seit 2011 werden insbesondere Arzneimittel mit neuem Wirkstoff einer frühen Nutzenbewertung unterzogen.

Die Ergebnisse der Nutzenbewertung bilden die Grundlage für die Erstattungsbetragsverhandlungen zwischen dem pharmazeutischen Hersteller und dem GKV-Spitzenverband. Dabei bestimmt u. a. das Ausmaß des Zusatznutzens die Höhe des Erstattungsbetrags mit. Der Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem 7. Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels.

Im Zuge dieser Verhandlungen kann vereinbart werden, dass das Arzneimittel im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung als bundesweite Praxisbesonderheit gilt.


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie zu diesem Thema eine Praxishilfe, die übersichtlich die wichtigsten Informationen zum Ablauf des Verfahrens zusammenfasst und über die unterschiedlichen Kategorien beim Ausmaß des Zusatznutzens informiert.

» Praxishilfe „Grundlagen der frühen Nutzenbewertung“