Archiv: Rp. Monatsrätsel

Das Thema lautete
Arzneimittelverordnung bei Arbeitsunfällen

Bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen ist eine spezielle Vorgehensweise in der Arztpraxis notwendig, da die Unfallversicherungsträger für die Kosten aufkommen.

Die Lösung zur Frage
Welche Antwort zur Arzneimittelverordnung bei Arbeitsunfällen trifft nicht zu?

Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16- oder E-Rezept.

Als Kostenträger wird die entsprechende Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten eingetragen.

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Versicherte von der Zuzahlung befreit.

Erklärung

Arbeits­unfälle sind Unfälle, die Versicherte bei ihrer Arbeit und auf Dienst­wegen erleiden.

Vertrags­ärztinnen und -ärzte ohne Durch­gangs­arzt­status über­nehmen in der Regel die Erst­ver­sorgung nach einem Arbeits­unfall. Die Erst­versorgung umfasst dabei alle ärzt­lichen Maß­nahmen, die das „sofort Not­wendige“ nicht über­schreiten.

Im Zusammen­hang mit der unfall­bedingten Ver­sorgung können auch Medikamente, wie z. B. Schmerz­mittel, von diesen Vertrags­ärztinnen und -ärzten ver­ordnet werden.

Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16- oder E-Rezept. Als Kosten­träger wird die zu­ständige Berufs­genossen­schaft/Unfall­versicherung einge­tragen. In der gesetz­lichen Unfall­versicherung (GUV) sind Ver­sicherte von der Zu­zahlung befreit. Mehrkosten müssen Versicherte in der Regel selbst tragen, es sei denn, es wird auf die medizinische Not­wendig­keit des teureren Mittels hingewiesen.


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie zu diesem Thema eine Praxis­hilfe, die neben allge­meinen Informationen zur gesetz­lichen Unfall­versicherung und den Besonder­heiten bei Arbeits­unfällen Tipps enthält, was bei der Ver­ordnung von Arznei­mitteln zulasten der gesetz­lichen Unfall­versicherung zu beachten ist.

» Praxishilfe „Arbeits­unfall – Besonder­heiten bei der Arznei­mittel­verordnung“