Archiv: Rp. Monatsrätsel
Das Thema lautete
Arzneimittelverordnung bei Arbeitsunfällen
Bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen ist eine spezielle Vorgehensweise in der Arztpraxis notwendig, da die Unfallversicherungsträger für die Kosten aufkommen.
Die Lösung zur Frage
Welche Antwort zur Arzneimittelverordnung bei Arbeitsunfällen trifft nicht zu?
Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16- oder E-Rezept.
Als Kostenträger wird die entsprechende Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten eingetragen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Versicherte von der Zuzahlung befreit.
Erklärung
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte bei ihrer Arbeit und auf Dienstwegen erleiden.
Vertragsärztinnen und -ärzte ohne Durchgangsarztstatus übernehmen in der Regel die Erstversorgung nach einem Arbeitsunfall. Die Erstversorgung umfasst dabei alle ärztlichen Maßnahmen, die das „sofort Notwendige“ nicht überschreiten.
Im Zusammenhang mit der unfallbedingten Versorgung können auch Medikamente, wie z. B. Schmerzmittel, von diesen Vertragsärztinnen und -ärzten verordnet werden.
Die Verordnung erfolgt auf einem Muster-16- oder E-Rezept. Als Kostenträger wird die zuständige Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung eingetragen. In der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) sind Versicherte von der Zuzahlung befreit. Mehrkosten müssen Versicherte in der Regel selbst tragen, es sei denn, es wird auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hingewiesen.
Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie zu diesem Thema eine Praxishilfe, die neben allgemeinen Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Besonderheiten bei Arbeitsunfällen Tipps enthält, was bei der Verordnung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten ist.
» Praxishilfe „Arbeitsunfall – Besonderheiten bei der Arzneimittelverordnung“