Archiv: Rp. Monatsrätsel
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Einzelfallprüfung im Rahmen der Arzneimittelverordnung
Neben statistischen Auffälligkeitsprüfungen sind auch Einzelfallprüfungen bei der Verordnung von Arzneimitteln relativ häufig. Hier stellen Krankenkassen aus verschiedenen Gründen Prüfanträge, u. a. wenn eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht möglich ist.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Verordnungsfähigkeit zulasten der GKV ist falsch?
Die Verordnung eines nicht in Deutschland zugelassenen Arzneimittels ist grundsätzlich keine Leistungspflicht der GKV.
Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel werden durch die GKV nicht erstattet.
Apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind sowohl für Kinder als auch für Erwachsene von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen.
Erklärung
Neben statistischen Auffälligkeitsprüfungen sind auch Einzelfallprüfungen bei der Verordnung von Arzneimitteln relativ häufig. Hier stellen Krankenkassen aus verschiedenen Gründen Prüfanträge, u. a. wenn eine Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht möglich ist.
Ein nicht in Deutschland bzw. Europa zugelassenes Arzneimittel ist grundsätzlich keine Leistungspflicht der GKV. Eine Verordnung ist deshalb nur nach Abstimmung mit der Krankenkasse zu empfehlen. Ein nicht apothekenpflichtiges Arzneimittel wird gemäß § 4 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nicht von der GKV erstattet.
Apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen (§ 12 der AM-RL). Dies gilt unter anderem nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die darüber informiert, wie Einzelfallprüfungen vermieden werden können und wie Sie abschätzen können, ob eine Verordnung zulasten der GKV möglich ist.