Archiv: Rp. Monatsrätsel

Das Thema lautete
Verordnung nach § 27a SGB V

Gemäß § 27a SGB V umfassen die Leistungen der Kranken­behandlung auch medizinische Maß­nahmen zur Herbei­führung der Schwanger­schaft.

Die Lösung zur Frage
Welche Antwort zu diesen Leistungsvoraussetzungen ist richtig?

Die in Anspruch nehmenden Personen sind seit mindestens fünf Jahren verheiratet.

Die Maßnahmen sind nach ärztlicher Feststellung erforderlich.

Es dürfen fremde Eizellen verwendet werden.

Erklärung

Gemäß § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) umfassen die Leistungen der Kranken­behandlung auch medizinische Maß­nahmen zur Herbei­führung der Schwanger­schaft.

Folgende Voraus­setzungen müssen hierfür gegeben sein:

  • Die Maßnahmen sind nach ärztlicher Fest­stellung erforderlich.
  • Es besteht hinreichende Aus­sicht, dass durch die Maßnahmen eine Schwanger­schaft herbei­ge­führt wird; diese Aus­sicht besteht nicht mehr, wenn die Maß­nahme dreimal ohne Erfolg durch­ge­führt wurde.
  • In Anspruch nehmende Personen sind verheiratet.
  • Ausschließ­lich Verwendung von Ei- und Samen­zellen der Ehe­leute
  • Vor Durch­führung der Maß­nahmen Unter­richtung und Über­weisung der Ehe­leute an eine Institution zur künst­lichen Befruchtung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, die bzw. der die Maß­nahmen nicht selbst durch­führt

Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxis­hilfe, die die Bedingungen für die Verordnungs­fähigkeit von Arznei­mitteln für eine künst­liche Befruch­tung, sowie Hin­weise zu deren korrekten Ver­ordnung und Sicherung der Abgabe in der Apotheke zusammen­fasst.

» Praxishilfe „Verordnung nach § 27a SGB V zulasten der GKV“