Archiv: Rp. Monatsrätsel
Das Thema lautete
Verordnung nach § 27a SGB V
Gemäß § 27a SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft.
Die Lösung zur Frage
Welche Antwort zu diesen Leistungsvoraussetzungen ist richtig?
Die in Anspruch nehmenden Personen sind seit mindestens fünf Jahren verheiratet.
Die Maßnahmen sind nach ärztlicher Feststellung erforderlich.
Es dürfen fremde Eizellen verwendet werden.
Erklärung
Gemäß § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung der Schwangerschaft.
Folgende Voraussetzungen müssen hierfür gegeben sein:
- Die Maßnahmen sind nach ärztlicher Feststellung erforderlich.
- Es besteht hinreichende Aussicht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; diese Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt wurde.
- In Anspruch nehmende Personen sind verheiratet.
- Ausschließlich Verwendung von Ei- und Samenzellen der Eheleute
- Vor Durchführung der Maßnahmen Unterrichtung und Überweisung der Eheleute an eine Institution zur künstlichen Befruchtung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt, die bzw. der die Maßnahmen nicht selbst durchführt
Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die die Bedingungen für die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln für eine künstliche Befruchtung, sowie Hinweise zu deren korrekten Verordnung und Sicherung der Abgabe in der Apotheke zusammenfasst.
» Praxishilfe „Verordnung nach § 27a SGB V zulasten der GKV“