Archiv: Rp. Monatsrätsel
Das Thema lautete
Tabakentwöhnung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Arzneimittel zur Tabakentwöhnung von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
Die Lösung zur Frage
Welche Antwort zur Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung trifft nicht zu?
Als geeignete Programme zur Tabakentwöhnung gelten z. B. digitale Gesundheitsanwendungen.
Verordnet werden dürfen ausschließlich apothekenpflichtige Fertigarzneimittel mit einem der Wirkstoffe Nicotin oder Vareniclin.
Auch eine Kombination von Vareniclin mit Nicotin-haltigen Arzneimitteln ist möglich.
Erklärung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Arzneimittel zur Tabakentwöhnung von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet. Einen Anspruch haben Patientinnen und Patienten mit einer schweren Tabakabhängigkeit, die an einem evidenzbasierten Entwöhnungsprogramm teilnehmen.
Als geeignete Programme zur Tabakentwöhnung gelten:
- Präventionsprogramme der Krankenkassen nach § 20 SGB V,
- digitale Gesundheitsanwendungen, die dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen wurden.
Versicherte müssen ihre Anmeldung oder Teilnahme an dem evidenzbasierten Entwöhnungsprogramm glaubhaft machen.
Verordnet werden dürfen ausschließlich apothekenpflichtige Fertigarzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin.
- Eine Kombination von transdermalen Nicotin-Pflastern mit anderen Darreichungsformen von Nicotin-haltigen Arzneimitteln ist möglich.
- Keine Kombination von Vareniclin mit Nicotin-haltigen Arzneimitteln!
Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die darüber informiert, wann eine schwere Tabakabhängigkeit besteht, was für Programme zur Tabakentwöhnung gilt und wie lange die Behandlung i. d. R. dauert.
» Zur Praxishilfe „Verordnung von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung“