Archiv: Rp. Monatsrätsel
Das Thema lautete
Ersatzverordnung
Ist aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit die erneute Verordnung eines Arzneimittels erforderlich, so kann eine Ersatzverordnung ausgestellt werden.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zu Ersatzverordnungen (nach § 31 SGB V) ist richtig?
Bei einer Ersatzverordnung muss die Patientin / der Patient erneut die Zuzahlung leisten
Eine Ersatzverordnung darf auch bei formalen Fehlern einer Verordnung ausgestellt werden
Auf der Ersatzverordnung darf nur das Arzneimittel verordnet werden, das durch den Rückruf ersetzt werden muss
Erklärung
Wird aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit eine erneute Verordnung eines Arzneimittels erforderlich, so ist diese „Ersatzverordnung“ zulasten der GKV für die Patientin bzw. den Patienten zuzahlungsfrei. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung gelten Ersatzverordnungen als Praxisbesonderheit.
Eine Ersatzverordnung darf nur bei offiziellen Rückrufen oder durch die zuständige Behörde bekannt gemachten Einschränkungen der Verwendbarkeit ausgestellt werden. Auf der Ersatzverordnung darf nur das Arzneimittel verordnet werden, das durch den Rückruf ersetzt werden muss.
Über wichtige Arzneimittelinformationen, wie z. B. Rückrufe und Rote-Hand-Briefe, können Sie sich auf dem DeutschenArztPortal informieren:
» https://ami.deutschesarztportal.de
Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die zusammenfasst, was beim Ausstellen einer Ersatzverordnung zu berücksichtigen ist.