Archiv: Rp. Monatsrätsel

Das Thema lautete
Ersatzverordnung

Ist aufgrund eines Arznei­mittel­rück­rufes oder einer von der zu­ständigen Behörde bekannt gemachten Ein­schränkung der Verwend­bar­keit die erneute Ver­ordnung eines Arznei­mittels er­forder­lich, so kann eine Ersatz­ver­ordnung aus­ge­stellt werden.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zu Ersatzverordnungen (nach § 31 SGB V) ist richtig?

Bei einer Ersatz­verordnung muss die Patientin / der Patient erneut die Zu­zahlung leisten

Eine Ersatz­verordnung darf auch bei formalen Fehlern einer Ver­ordnung ausge­stellt werden

Auf der Ersatz­verordnung darf nur das Arznei­mittel verordnet werden, das durch den Rück­ruf ersetzt werden muss

Erklärung

Wird aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit eine erneute Verordnung eines Arzneimittels erforderlich, so ist diese „Ersatzverordnung“ zulasten der GKV für die Patientin bzw. den Patienten zuzahlungsfrei. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung gelten Ersatzverordnungen als Praxisbesonderheit.

Eine Ersatzverordnung darf nur bei offiziellen Rückrufen oder durch die zuständige Behörde bekannt gemachten Einschränkungen der Verwendbarkeit ausgestellt werden. Auf der Ersatzverordnung darf nur das Arzneimittel verordnet werden, das durch den Rückruf ersetzt werden muss.

Über wichtige Arzneimittelinformationen, wie z. B. Rückrufe und Rote-Hand-Briefe, können Sie sich auf dem DeutschenArztPortal informieren:

» https://ami.deutschesarztportal.de


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die zusammenfasst, was beim Ausstellen einer Ersatzverordnung zu berücksichtigen ist.

» Praxishilfe „Ersatzverordnung“