Archiv: Rp. Monatsrätsel
Das Thema lautete
Frühe Nutzenbewertung
Seit 2011 werden insbesondere Arzneimittel mit neuem Wirkstoff einer frühen Nutzenbewertung unterzogen.
Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur frühen Nutzenbewertung ist richtig?
Für die frühe Nutzenbewertung ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig.
Der ausgehandelte Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem 7. Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels.
Die Veröffentlichung der Nutzenbewertung muss innerhalb von 30 Tagen nach Markteinführung erfolgen.
Erklärung
Seit 1. Januar 2011 gibt es die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a SGB V, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zuständig ist. Er entscheidet auf Grundlage von Studiendaten, ob und ggf. welchen Zusatznutzen ein neu zugelassenes Arzneimittel bzw. ein Arzneimittel mit einem neu zugelassenen Anwendungsgebiet hat.
Die Veröffentlichung der Nutzenbewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Markteinführung bzw. Zulassung eines neuen Anwendungsgebietes.
Nach dem G-BA-Beschluss erfolgen Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmer über den Erstattungsbetrag. Der Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem 7. Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels.
Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die die wichtigsten Informationen zum Ablauf des Nutzenbewertungsverfahrens zusammenfasst und über die unterschiedlichen Kategorien beim Ausmaß des Zusatznutzens sowie über die Besonderheiten bei Orphan Drugs informiert.