Archiv: Rp. Monatsrätsel

Das Thema lautete
Frühe Nutzenbewertung

Seit 2011 werden insbesondere Arznei­mittel mit neuem Wirk­stoff einer frühen Nutzen­bewertung unter­zogen.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur frühen Nutzenbewertung ist richtig?

Für die frühe Nutzenbewertung ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig.

Der ausgehandelte Erstattungsbetrag gilt rückwirkend ab dem 7. Monat nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels.

Die Veröffentlichung der Nutzenbewertung muss innerhalb von 30 Tagen nach Markteinführung erfolgen.

Erklärung

Seit 1. Januar 2011 gibt es die frühe Nutzen­bewertung von Arznei­mitteln nach § 35a SGB V, für die der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) zuständig ist. Er entscheidet auf Grund­lage von Studien­daten, ob und ggf. welchen Zusatz­nutzen ein neu zuge­lassenes Arznei­mittel bzw. ein Arznei­mittel mit einem neu zuge­lassenen Anwendungs­gebiet hat.

Die Veröffentlichung der Nutzen­bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Markt­ein­führung bzw. Zulassung eines neuen Anwendungs­gebietes.

Nach dem G-BA-Beschluss erfolgen Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzen­verband und dem pharma­zeutischen Unter­nehmer über den Erstattungs­betrag. Der Erstattungs­betrag gilt rück­wirkend ab dem 7. Monat nach dem erst­maligen Inverkehr­bringen des Arznei­mittels.


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxis­hilfe, die die wichtigsten Informationen zum Ablauf des Nutzen­bewertungs­ver­fahrens zusammen­fasst und über die unter­schiedlichen Kategorien beim Ausmaß des Zusatz­nutzens sowie über die Besonder­heiten bei Orphan Drugs informiert.

» Praxishilfe „Grundlagen der frühen Nutzenbewertung“