Archiv: Rp. Monatsrätsel

Das Thema lautete
Videosprechstunde

Eine Video­sprech­stunde kann für alle Beteiligten Vorteile haben. So kann zum Beispiel das Praxis­personal ent­lastet werden, Patientinnen und Patienten ersparen sich ggf. lange Anfahrts­wege und bei akuten Infektionen wird die An­steckungs­gefahr im Warte­zimmer ver­mindert.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zur Video­sprech­stunde ist richtig?

Die Video­sprech­stunde darf nur für Indikationen des jeweiligen Fach­arzt­gebietes durch­ge­führt werden.

Krank­schreibungen sind nur für der Praxis bekannte Patientinnen und Patienten möglich.

Eine Folgekrank­schreibung ist mittels Video­sprechstunde möglich.

Erklärung

Die Video­sprech­stunde ist nicht auf bestimmte Indikationen beschränkt. Sie kann von fast allen Arzt­gruppen einge­setzt werden, auch bei unbe­kannten Patientinnen und Patienten.

Krank­schreibungen sind sowohl für bekannte als auch unbekannte Patientinnen und Patienten möglich: bis zu 3 Tage bei unbekannten, bis zu 7 Tage bei bekannten. Voraus­setzung ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Video­sprech­stunde zulässt. Eine Folge­krank­schreibung mittels Video­sprech­stunde ist zudem dann möglich, wenn die Patientin bzw. der Patient für die vorherige Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung in der Praxis war.


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie zu diesem Thema eine Praxishilfe, die erläutert, welche Voraussetzungen für die Videosprechstunde gelten, wie sie vergütet wird und wie sie ganz praktisch ablaufen kann.

» Praxishilfe „Videosprechstunde“