Archiv: Rp. Monatsrätsel

Das Thema lautete
Verordnungen von Rezepturen

Rezeptur­arznei­mittel spielen eine wichtige Rolle bei der Patienten­ver­sorgung, denn sie können patienten­individuell her­ge­stellt werden und somit Behandlungs­lücken schließen, wenn kein geeignetes Fertig­arznei­mittel zur Verfügung steht.

Die Lösung zur Frage
Welche Aussage zu Rezepturen ist falsch?

Zu den erforderlichen Angaben einer Rezepturverordnung gehört eine Gebrauchsanweisung.

Die Verordnung von Rezepturen darf erst ab 1. August 2024 per E-Rezept erfolgen.

Vor der Herstellung einer Rezeptur muss die Apotheke deren Plausibilität prüfen.

Erklärung

Die erforder­lichen Angaben bei der Ver­ordnung einer Rezeptur können der Arznei­mittel­ver­schreibungs­ver­ordnung (AMVV, § 2 Abs. 1) ent­nommen werden. Demnach muss die Verordnung eines Arznei­mittels, das in der Apotheke herge­stellt werden soll, u. a. eine Gebrauchs­an­weisung enthalten. Diese wird nicht benötigt, wenn das Arznei­mittel un­mittel­bar an die ver­schreibende Person abge­geben wird.

Seit dem 1. Januar 2024 sind auch Rezepturen elektronisch zu verordnen.

Laut Apotheken­betriebs­ordnung muss die Apotheke vor der Herstellung einer Rezeptur deren Plausibilität prüfen (§ 7 Abs. 1b ApBetrO).


Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxis­hilfe, die darüber informiert, was bei der Ver­ordnung von Rezepturen zum Bei­spiel aus dem dermato­logischen Bereich zu beachten ist, welche Vor­teile standardisierte Rezepturen bieten können und welche Rezepturen nicht verordnet werden sollten.

» Praxishilfe Verordnung einer Rezeptur