Rp. Lexikon
Sonstiger Schaden (Wirtschaftlichkeitsprüfung)
Nach den Vorschriften des Bundesmantelvertrages ist der sonstige durch eine Vertragsärztin bzw. einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der einer Krankenkasse aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder der aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht, durch die Prüfeinrichtung nach § 106 SGB V festzustellen.
Beispiele für einen sonstigen Schaden:
- Verordnungen während stationärem Aufenthalt
- Verordnungen nach dem Todestag
- Ausstellung von Blankorezepten