Rp. Lexikon

Selektivvertrag

Selektivverträge können die Versorgung ergänzen. Sie werden direkt zwischen Krankenkassen und einzelnen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern geschlossen. Ziel der Selektivverträge ist die Förderung von neuen Versorgungsstrukturen. Sie bieten zum Beispiel die Möglichkeit, neue, optimierte Konzepte der Versorgung zu erproben. Beispiele sind Hausarztverträge oder Verträge zur integrierten Versorgung. Für Ärzte und Versicherte ist die Teilnahme an Selektivverträgen freiwillig.  Sie stellen das Gegenstück zum Kollektivvertrag dar.