Rp. Lexikon

Praxisbesonderheit, bundesweite

Im Anschluss an die frühe Nutzenbewertung kann der GKV-Spitzenverband und das jeweilige pharmazeutische Unternehmen eine bundesweite Praxisbesonderheit nach § 130b SGB V vereinbaren. Es ist vorgesehen, dass Verordnungen dieser Arzneimittel von den Prüfungsstellen bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen sind, wenn der Arzt die dafür vereinbarten Anforderungen an die Verordnung eingehalten hat.