Rp. Lexikon

Medikationsplan

Nach § 31a SGB V hat jeder Versicherte, der gleichzeitig drei oder mehr verordnete Arzneimittel einnimmt, das Recht auf einen Medikationsplan. Mit dem elektronischen Medikationsplan sind die Informationen direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Den elektronischen Medikationsplan müssen sowohl Haus- als auch Fachärzte ausstellen und aktualisieren, wenn dies der anspruchsberechtigte Patient wünscht. Auch Apotheken können, die Zustimmung des Patienten vorausgesetzt, den elektronischen Medikationsplan aktualisieren und auslesen.