Rp. Lexikon

Künstliche Befruchtung

Für Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung übernimmt die GKV gemäß der in § 27a SGB V definierten Bedingungen die Hälfte der Kosten. Entsprechende Rezepte kennzeichnet der Arzt mit einem Vermerk, wie z. B. „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“.