Rp. Lexikon

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind definitionsgemäß sächliche medizinische Leistungen. Zu den Hilfsmitteln gehören

  • Körperersatzstücke,
  • orthopädische und andere Hilfsmittel (z. B. Inkontinenz- und Stomaartikel),
  • Seh- und Hörhilfen,
  • sächliche Mittel oder technische Produkte, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika, die zur inneren Anwendung bestimmt sind, in den Körper zu bringen (z. B. Spritzen, Inhalationsgeräte, Applikationshilfen).

Von Hilfsmitteln (SGB V: bei Krankheit oder Behinderung) abzugrenzen sind Pflegehilfsmittel (SGB XI: bei Pflege oder zur Linderung von Beschwerden) und Heilmittel (SGB V: persönlich zu erbringende medizinische Leistungen, z. B. physikalische Therapie).

Hilfsmittel können zulasten der GKV abgerechnet werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, eine gesundheitliche Schwächung, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Hilfsmittel sind nicht erstattungsfähig, wenn sie allgemeine Gebrauchsgegenstände des Lebens sind oder von der Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen wurden (§ 34 Abs. 4 SGB V, Negativliste).

Die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung ist im Regelfall nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind.

Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).