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Das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ (Heilmittelwerbegesetz – HWG) regelt, in welcher Form im Gesundheitssystem Werbung für verschiedene Produkte (vor allem Arzneimittel) gemacht werden darf. Von zentraler Bedeutung ist dies für die Bewerbung von Arzneimitteln durch Anbieter/Hersteller bei Endverbrauchern und Fachkreisen (Ärzte, Apotheker), aber auch dann, wenn Apotheken bestimmte Arzneimittel bewerben möchten.
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