Rp. Lexikon

Biosimilar

Biosimilars gelten im Vergleich zum Original-Biologikum als wirkstoffähnlich, da eine exakte Nachahmung aufgrund der biotechnologischen Herstellungsmethode und der komplexen Wirkstoffstruktur nicht möglich ist. In der Apotheke ist ein Austausch zwischen Biosimilars und Referenzarzneimittel sowie zwischen Biosimilars untereinander bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Patientinnen und Patienten nicht erlaubt. Lediglich die in Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar aufgeführten Bioidenticals dürfen in diesem Fall zum Beispiel im Rahmen von Rabattverträgen in der Apotheke gegeneinander ausgetauscht werden. Biologika müssen eindeutig namentlich verordnet werden. Eine Wirkstoffverordnung gilt hier als unklare Verordnung und kann von der Apotheke erst nach Rücksprache mit dem Arzt beliefert werden.

Ausnahme: Bei der Verordnung von Zubereitungen aus Biologika gelten seit dem 15.03.2024 erweiterte Austauschregeln in der Apotheke, diese muss für die Herstellung wirkstoffbezogen ein preisgünstiges Arzneimittel wählen.

Nützlicher Link:

Praxishilfe „Biologika“