Rp. Lexikon

Begründungsschwelle (GOÄ)

Innerhalb des Gebührenrahmens dürfen einzelne Gebühren nach dem 1- bis 3,5-fachen Gebührensatz berechnet werden. In der Regel dürfen ärztliche Leistungen nur zwischen dem 1- und dem 2,3-fachen Gebührensatz bemessen werden. Ein Überschreiten muss anhand der Bemessungskriterien (Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände) begründet werden.