Rp. Lexikon

Abdingung

Als „Abweichende Vereinbarung“ in § 2 der GOÄ bezeichnet. Erlaubt die Vereinbarung von Honoraren von ärztlich persönlich erbrachten Leistungen, die über die Höchstsätze hinausgehen. Vereinbarung bezieht sich nur auf den Steigerungsfaktor, nicht auf den Punktwert oder die Punktzahl für die erbrachte Leistung. Eine Vereinbarung von Pauschalhonoraren ist nicht zulässig.