Vergütung für die Verordnung von DiGA nicht angemessen

      Umfrageergebnis     Digitali­sierung; Ärztliche Vergütung

Die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 extrabudgetär vergütet. Die Regelung gilt für Patienten ab 18 Jahren. Für die Verordnung einer DiGA auf einem Arzneimittelrezept kann über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte/2 Euro) abgerechnet werden.

Nur eine Minderheit der Ärzte ist mit der Vergütung zufrieden: In einer Umfrage des DeutschenArztPortals1 gaben lediglich ca. 21 % der teilnehmenden Ärzte (N = 238) an, die Vergütung für die Verordnung von DiGA für angemessen zu halten. Von 34 % der Ärzte wurde außerdem angegeben, dass sie grundsätzlich keine DiGA verordnen.