Viele Ärzte berücksichtigen Rabattverträge bei der Verordnung

      Umfrageergebnis     Wirtschaft­liche Ver­ord­nung

Rabatt­verträge werden zwischen Kranken­kassen und Arznei­mittel­herstellern geschlossen. Der Hersteller gewährt der Kranken­kasse im Rahmen der Rabatt­verträge einen Preis­nachlass, dessen Höhe nur den Vertrags­partnern bekannt ist. Die Verordnung von rabattierten Arznei­mitteln trägt zu einer wirtschaftlichen Verordnung bei. Auch im Rahmen von Wirtschaftlich­keits­zielen können rabattierte Arznei­mittel in vielen KV-Regionen einen Vorteil bieten: Sie tragen häufig zur Ziel­erfüllung bei, auch wenn es sich um Nicht­leit­substanzen handelt.

Eine Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 181) hat ergeben, dass 36 % der teil­nehmenden Ärzte bei allen und weitere 35 % bei den meisten Ver­ordnungen auf Rabatt­verträge achten. 27 % können Rabatt­verträge nicht berück­sichtigen, da sie diese in der Praxis­software nicht erkennen.1

1 Arztumfrage im Praxisnewsletter des DeutschenArztPortals vom 21.03.2023 bis 26.03.2023