Anerkennung individueller Praxisbesonderheiten
Im Falle einer statistischen Auffälligkeitsprüfung haben Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Stellungnahme die Möglichkeit, individuelle Praxisbesonderheiten geltend zu machen. Individuelle Praxisbesonderheiten sind Gegebenheiten, die für die Facharztgruppe atypisch sind, beispielsweise eine überdurchschnittlich hohe Patientenanzahl, die eine kostenintensive Behandlung erfordert. Die Beweislast liegt dabei aufseiten der Ärztin bzw. des Arztes.
Der Rp. Meinungsmonitor (n = 122)1 hat ergeben, dass bei einem Drittel bereits individuelle Praxisbesonderheiten anerkannt wurden, bei 23 % mehrmals, bei weiteren 11 % einmal. 27 % gaben an, dass die beantragten individuellen Praxisbesonderheiten nicht anerkannt wurden.
Wurden bei Ihnen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen bereits individuelle Praxisbesonderheiten anerkannt?
