Anerkennung individueller Praxisbesonderheiten

      Rp. Meinungsmonitor     Meine Praxis

Im Falle einer statistischen Auf­fällig­keits­prüfung haben Ärztinnen und Ärzte im Rahmen der Stellung­nahme die Mög­lich­keit, indivi­duelle Praxis­besonder­heiten geltend zu machen. Indivi­duelle Praxis­besonder­heiten sind Gegeben­heiten, die für die Fach­arzt­gruppe atypisch sind, beispiels­weise eine über­durch­schnitt­lich hohe Patienten­anzahl, die eine kosten­intensive Behand­lung erfor­dert. Die Beweis­last liegt dabei aufseiten der Ärztin bzw. des Arztes.

Der Rp. Meinungsmonitor (n = 122)1 hat ergeben, dass bei einem Drittel bereits individuelle Praxis­besonder­heiten anerkannt wurden, bei 23  % mehrmals, bei weiteren 11 % einmal. 27 % gaben an, dass die bean­tragten individuellen Praxis­besonder­heiten nicht anerkannt wurden.

Wurden bei Ihnen im Rahmen von Wirt­schaft­lich­keit­sprüfungen bereits indivi­duelle Praxis­besonder­heiten anerkannt?