Zuzahlungsbefreiung für 2019 beantragen

      Newsletterbeitrag

Alle Befreiungen von der gesetzlichen Rezeptgebühr gelten für ein Kalenderjahr und müssen deshalb für das Jahr 2019 von den Patienten neu beantragt werden. In Deutschland sind fast zehn Prozent der gesetzlich Versicherten von der Zuzahlung befreit.

Die Zuzahlung bzw. Rezeptgebühr beträgt für verschreibungspflichtige Arzneimittel zehn Prozent des Apothekenabgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro und höchstens zehn Euro. Generell befreit von dieser Zuzahlung sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Erwachsene können sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn ihre finanzielle Belastung zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschritten hat bzw. überschreiten wird. Chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind und sich therapiegerecht verhalten, müssen lediglich ein Prozent des Bruttoeinkommens selbst zahlen.

Zuzahlung ab 18 Jahre:
10 % des Preises – mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro

Befreiung:
Keine Zuzahlung bei Überschreitung des Bruttoeinkommens um > 2 % bzw. 1 % (chronisch Kranke)

Der Patient muss in der Apotheke keine Rezeptgebühr zahlen, wenn der Arzt auf dem Rezept einen Befreiungsvermerk gemacht hat oder der Patient einen gültigen Befreiungsausweis vorlegt.

Wichtig: Setzen Sie das „Befreiungskreuz“ auf dem Rezept nur, wenn der Patient einen gültigen Befreiungsausweis vorlegen kann. Das Nichteinziehen der gesetzlichen Zuzahlung kann sonst zu einem Regress führen.