Wirtschaftlich verordnen – Tipp 5

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Nutzen Sie die digitalen Hilfen der Software!

Praxisverwaltungs­systeme (PVS) gehören zur Grund­ausstattung einer jeden Praxis. Die Verord­nungs­software bietet verschie­dene Hilfen, die Ihnen beim Verord­nungs­prozess in der Praxis helfen. Was ein PVS dabei konkret leisten muss, ist im Anfor­derungs­katalog nach § 73 SGB V für Verordnungs­software festgelegt.

So müssen die Regelungen der Arznei­mittel-Richtlinie (AM-RL) in der Verord­nungs­software abgebildet werden. Hierzu zählen sämtliche Anlagen, wie beispiels­weise die OTC-Übersicht (Anlage I), die Lifestyle-Arznei­mittel (Anlage II) und die Über­sicht der Verordnungs­ein­schrän­kungen und ‑ausschlüsse (Anlage III).

Wird beispiels­weise ein Arznei­mittel ausgewählt, welches zu den Lifestyle-Arznei­mitteln zählt, so ist dies in der Arznei­mittel­daten­bank gekenn­zeichnet und bei Über­nahme auf ein Rezept erfolgt ein Hinweis.

Achten Sie auf diese Hinweise der Software, sie können verhindern, dass versehent­lich ein nicht erstattungs­fähiges Arznei­mittel auf einem Kassen­rezept verordnet wird. Somit lassen sich viele Einzel­fall­prüfungen vermeiden!

Wichtig ist, den gesamten Hinweis­text zu beachten, da für das ausge­wählte Präparat ggf. Aus­nahmen bestehen. So ist beispiels­weise die Einstufung als Lifestyle-Arznei­mittel indikations­abhängig und gilt nicht zwangs­läufig über alle zugelassenen Anwendungs­gebiete.