Wirtschaftlich verordnen – Tipp 5
Nutzen Sie die digitalen Hilfen der Software!
Praxisverwaltungssysteme (PVS) gehören zur Grundausstattung einer jeden Praxis. Die Verordnungssoftware bietet verschiedene Hilfen, die Ihnen beim Verordnungsprozess in der Praxis helfen. Was ein PVS dabei konkret leisten muss, ist im Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware festgelegt.
So müssen die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Verordnungssoftware abgebildet werden. Hierzu zählen sämtliche Anlagen, wie beispielsweise die OTC-Übersicht (Anlage I), die Lifestyle-Arzneimittel (Anlage II) und die Übersicht der Verordnungseinschränkungen und ‑ausschlüsse (Anlage III).
Wird beispielsweise ein Arzneimittel ausgewählt, welches zu den Lifestyle-Arzneimitteln zählt, so ist dies in der Arzneimitteldatenbank gekennzeichnet und bei Übernahme auf ein Rezept erfolgt ein Hinweis.
Achten Sie auf diese Hinweise der Software, sie können verhindern, dass versehentlich ein nicht erstattungsfähiges Arzneimittel auf einem Kassenrezept verordnet wird. Somit lassen sich viele Einzelfallprüfungen vermeiden!
Wichtig ist, den gesamten Hinweistext zu beachten, da für das ausgewählte Präparat ggf. Ausnahmen bestehen. So ist beispielsweise die Einstufung als Lifestyle-Arzneimittel indikationsabhängig und gilt nicht zwangsläufig über alle zugelassenen Anwendungsgebiete.