Warnhinweise auf OTC-Schmerzmittelpackungen – Analgetika-Warnhinweisverordnung in Kraft

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Seit dem 1. Juli 2018 ist die Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (Analgetika-WarnhV) in Kraft – damit müssen apothekenpflichtige Analgetika einen Warnhinweis tragen, der die Anwender vor den Risiken einer zu langen Einnahme schützen soll.

Welche Arzneimittel sind erfasst?

Einen solchen Warnhinweis müssen gemäß § 1 Abs. 1 Analgetika-WarnhV Arzneimittel tragen,

  • die nicht verschreibungspflichtig,
  • zur Anwendung beim Menschen bestimmt sowie
  • ausschließlich zur Behandlung leichter bis mäßig starker Schmerzen oder von Fieber vorgesehen sind,
  • oral oder rektal appliziert werden und
  • die Wirkstoffe Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon enthalten.

Betroffen sind dabei Fertig-, aber auch Rezeptur- und Defekturarzneimittel.

Warnhinweis – Wortlaut

Folgender Warnhinweis muss auf der Vorderseite der Arzneimittelverpackung in gut lesbarer Schrift aufgebracht sein: 
„Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgeschrieben!“

Für Rezeptur- und Defekturarzneimittel gilt der Warnhinweis: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder von der Apothekerin empfohlen!“

Übergangsfristen

Die Bestimmungen der Verordnung müssen von den pharmazeutischen Unternehmen bis zum 30. Juni 2020 umgesetzt werden; neu eingeführte Arzneimittel müssen sofort diesen Warnhinweis tragen.

Allerdings dürfen Apotheken Packungen ohne Warnhinweis darüber hinaus bis zum Verfallsdatum abverkaufen.

Bei Rezepturarzneimitteln müssen die Apotheken den Warnhinweis seit Inkrafttreten der Verordnung aufbringen – Defekturarzneimittel dürfen dagegen noch bis zum 30. Juni 2019 ohne Warnhinweis in den Verkehr gebracht werden.