Therapie von ADHS im Erwachsenenalter: Routine oder Herausforderung? Teil 6
Eine Serie von Prof. Dr. Markus Weih
Prof. Dr. Markus Weih, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, geht in unserer neuen Serie der Frage nach, ob die Therapie von ADHS im Erwachsenenalter mittlerweile eine Routineaufgabe ist oder eine Herausforderung darstellt. Im sechsten Teil der Serie geht es um Komorbiditäten, Missbrauch, Abhängigkeit und Langzeitfolgen einer Stimulantienbehandlung.
Komorbiditäten, Missbrauch von Stimulanzien, Abhängigkeit, Langzeitfolgen
Wie alle anderen psychischen Diagnosen auch hat ADHS eine hohe Rate an Komorbiditäten, vor allem Sucht, Ängste und Depressionen. Grundsätzlich haben Stimulanzien per se ein Sucht- oder Missbrauchsrisiko und können damit eine relevante Komorbidität auslösen oder verstärken.
In Deutschland fallen Stimulanzien wie Methylphenidat unter die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und müssen über ein Betäubungsmittelrezept verordnet werden. Das zugrundeliegende Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist der unmittelbare Nachfolger des in der Weimarer Republik erlassenen Opiumgesetzes (RGBl. I S. 215). 1971 gab die WHO eine Liste psychotroper Substanzen heraus (WHO, 1971), die im Wesentlichen 1980 Eingang in eine Vereinfachung des BtMG fand (Bundestag, 1980). Seither fallen die Stimulanzien unter die Liste der verkehrsfähigen Betäubungsmittel nach Anlage III BtMG.
Sieht man sich diese Anlage genau an, findet man dort etliche Psychopharmaka. Auch Benzodiazepine und Opiate sind dort gelistet. Für die Praxis wichtig ist, dass die Anlage die verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel enthält, also die, die auf einem BtM-Rezept verschrieben werden können. Dabei nennt die Anlage auch Ausnahmen von dieser Pflicht zur Verordnung auf BtM-Rezept. So fällt beispielsweise das Benzodiazepin Bromazepam in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten, nicht unter die betäubungsmittelrechtlichen Überwachungsmaßnahmen („ausgenommene Zubereitungen“). Lisdexamfetamin wurde 2013 mit der 27. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (27. BtMÄndV) in die Anlage III des BtMG aufgenommen (BfArM, 2013).
Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch
Was die Stimulanzien betrifft, kommen durch suchtkranke Menschen nasale oder intravenöse Applikationen vor. Eine isländische Befragung unter 108 Menschen, die abhängig von intravenös verabreichten Drogen waren, zeigte, dass 88 % im vergangenen Monat Methylphenidat i. v. appliziert hatten (Bjarnadottir, 2015). Hier sind auch Todesfälle beschrieben (Faraone, 2020).
Orale missbräuchliche Verwendungen erfolgen nach unserer Erfahrung bei Erwachsenen zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit, z. B. bei Studentinnen und Studenten oder anderen Menschen vor Prüfungen (Enhancer), selten auch im Sportbereich als Dopingmittel oder Appetitzügler. In einer Online-Befragung unter über 22.000 Freiwilligen aus Deutschland (Sattler, 2025) wurde berichtet, dass als Stimulanzien v. a. Koffein (62 %) oder Koffeintabletten (2,5 %) eingenommen werden. Verschreibungspflichtige Medikamente spielten nur eine untergeordnete Rolle (3,7 %), Cannabis wurde von 4 % eingenommen, Amphetamin und Methamphetamin von 1 % und Kokain von 0,9 %. Methylphenidat wurde dabei neben einigen anderen den verschreibungspflichtigen Medikamenten zugeordnet. Allgemein hat nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch jedoch keinen großen Effekt. Gelegentlich erfahren wir von „Abzweigungen“, wenn Patientinnen und Patienten ihre Medikamente anderen Personen zum „Probieren“ ausgeben.
Das Thema des siebten und letzten Teils lautet „ADHS-Behandlung: Hindernis BtM in der Praxis?“.

Prof. Dr. Markus Weih ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist im Medic-Center Nürnberg – Schöll + Kollegen (MVZ) tätig und für Berufsverband und in Forschung und Lehre aktiv.