Therapie von ADHS im Erwachsenenalter: Routine oder Herausforderung? Teil 6

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Eine Serie von Prof. Dr. Markus Weih

Prof. Dr. Markus Weih, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, geht in unserer neuen Serie der Frage nach, ob die Therapie von ADHS im Erwachsenenalter mittlerweile eine Routineaufgabe ist oder eine Herausforderung darstellt. Im sechsten Teil der Serie geht es um Komorbiditäten, Missbrauch, Abhängigkeit und Langzeitfolgen einer Stimulantienbehandlung. 

Komorbiditäten, Missbrauch von Stimulanzien, Abhängigkeit, Langzeitfolgen

Wie alle anderen psychischen Diagnosen auch hat ADHS eine hohe Rate an Komorbiditäten, vor allem Sucht, Ängste und Depressionen. Grund­sätzlich haben Stimulanzien per se ein Sucht- oder Miss­brauchs­risiko und können damit eine relevante Komorbidität auslösen oder verstärken.

In Deutschland fallen Stimulanzien wie Methyl­phenidat unter die Betäubungs­mittel-Verschrei­bungs­ver­ord­nung (BtMVV) und müssen über ein Betäubungs­mittel­rezept verordnet werden. Das zugrunde­liegende Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) ist der unmittel­bare Nach­folger des in der Weimarer Republik erlassenen Opium­gesetzes (RGBl. I S. 215). 1971 gab die WHO eine Liste psychotroper Substanzen heraus (WHO, 1971), die im Wesentlichen 1980 Eingang in eine Verein­fachung des BtMG fand (Bundestag, 1980). Seither fallen die Stimu­lanzien unter die Liste der verkehrs­fähigen Betäubungs­mittel nach Anlage III BtMG.

Sieht man sich diese Anlage genau an, findet man dort etliche Psycho­pharmaka. Auch Benzodia­zepine und Opiate sind dort gelistet. Für die Praxis wichtig ist, dass die Anlage die verkehrs- und verschrei­bungs­fähigen Betäubungs­mittel enthält, also die, die auf einem BtM-Rezept verschrieben werden können. Dabei nennt die Anlage auch Ausnahmen von dieser Pflicht zur Verord­nung auf BtM-Rezept. So fällt beispiels­weise das Benzod­iazepin Bromazepam in Zuberei­tungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten, nicht unter die betäubungs­mittel­recht­lichen Über­wachungs­maßnahmen („ausgenommene Zubereitungen“). Lisdexamfetamin wurde 2013 mit der 27. Betäubungs­mittel­rechts-Änderungs­verordnung (27. BtMÄndV) in die Anlage III des BtMG aufgenommen (BfArM, 2013).

Nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch

Was die Stimulanzien betrifft, kommen durch suchtkranke Menschen nasale oder intra­venöse Applika­tionen vor. Eine isländische Befra­gung unter 108 Menschen, die abhängig von intra­venös verab­reichten Drogen waren, zeigte, dass 88 % im vergangenen Monat Methylphenidat i. v. appliziert hatten (Bjarnadottir, 2015). Hier sind auch Todesfälle beschrieben (Faraone, 2020).

Orale missbräuch­liche Verwen­dungen erfolgen nach unserer Erfahrung bei Erwachsenen zur Steigerung der Konzen­tra­tions­fähigkeit, z. B. bei Studentinnen und Studenten oder anderen Menschen vor Prüfungen (Enhancer), selten auch im Sportbereich als Doping­mittel oder Appetit­zügler. In einer Online-Befragung unter über 22.000 Freiwilligen aus Deutschland (Sattler, 2025) wurde berichtet, dass als Stimulanzien v. a. Koffein (62 %) oder Koffeintabletten (2,5 %) eingenommen werden. Verschrei­bungs­pflichtige Medikamente spielten nur eine unter­geordnete Rolle (3,7 %), Cannabis wurde von 4 % eingenommen, Amphetamin und Methamphetamin von 1 % und Kokain von 0,9 %. Methylphenidat wurde dabei neben einigen anderen den ver­schrei­bungs­pflichtigen Medika­menten zugeordnet. Allgemein hat nicht bestimmungs­gemäßer Gebrauch jedoch keinen großen Effekt. Gelegent­lich erfahren wir von „Abzweigungen“, wenn Patien­tinnen und Patienten ihre Medika­mente anderen Personen zum „Probieren“ ausgeben.

Das Thema des siebten und letzten Teils lautet „ADHS-Behandlung: Hindernis BtM in der Praxis?“.

Prof. Dr. Markus Weih ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist im Medic-Center Nürnberg – Schöll + Kollegen (MVZ) tätig und für Berufsverband und in Forschung und Lehre aktiv.