Therapie von ADHS im Erwachsenenalter: Routine oder Herausforderung? Teil 7

      Newsletterbeitrag     Meine Praxis; Arznei­mittel

Eine Serie von Prof. Dr. Markus Weih

Prof. Dr. Markus Weih, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psycho­therapie, geht in unserer neuen Serie der Frage nach, ob die Therapie von ADHS im Erwachsenen­alter mittler­weile eine Routine­aufgabe ist oder eine Heraus­forderung darstellt. Im heutigen siebten und letzten Teil der Serie geht Prof. Dr. Weih der Frage nach, ob die Verord­nung von Stimu­lanzien als Betäubungs­mittel ein Hindernis für die Praxis darstellt.

ADHS-Behandlung: Hindernis BtM in der Praxis?

BtM-Rezepte müssen über die Bundes­opium­stelle bestellt werden. Einmal in der Praxis angekommen, müssen sie sicher in einem abschließ­baren Schrank verwahrt werden. Es muss eine lückenlose Dokumen­tation über die Betäubungs­mittel­verordnungen, z. B. über ein Rezeptbuch, geführt werden. Die Aufbewahrungs­frist für den Durchschlag (Teil III des BtM-Rezepts) beträgt 3 Jahre. Einmal verordnet, ist das Rezept nur 1 Woche gültig. Seit 2023 ist geplant, ein elektro­nisches BtM-Rezept einzuführen, was mehrfach verschoben wurde.

Tipp: Weitere Informationen zum Ausfüllen von Betäubungs­mittel­rezepten fasst eine Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal übersichtlich zusammen.

» Zur Praxishilfe „Ausfüllen von Betäubungsmittelrezepten“

In der Folge meiden viele Psychia­terinnen und Psychiater, weniger auch Neurolo­ginnen und Neuro­logen die Verord­nung von Betäubungs­mitteln. Die Gründe sind sicher über die Büro­kratie hinaus viel­fältig und reichen von der Sorge, in der Praxis ein „schlechtes“ Klientel anzuziehen, vermut­lich hinüber zu einer gewissen Speziali­sierung auf bestimmte Diagnosen, zu denen ADHS nicht immer gehört. Auch ist der umgekehrte Fall möglich, dass Psychia­terinnen und Psychiater, die gerade Sucht­kranke behandeln, nicht mit BtM-Rezepten in ihren Praxen herum­hantieren möchten und Sorge vor Einbruch und Diebstahl haben.

Es lässt sich jedoch nicht belegen, dass durch die BtM-Pflicht die Versorgung leidet. Ebenso wenig belegbar wäre die Hypo­these, dass durch einen Wegfall die Versor­gung verbessert werden könnte.

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BtMG ist die Bundes­regierung ermächtigt, nach Anhörung von Sach­verstän­digen durch Rechts­verord­nung mit Zustimmung des Bundes­rates die Anlage III des Betäubungs­mittel­gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissen­schaft­licher Erkennt­nis im Hinblick auf das Hervor­rufen einer Abhängig­keit oder eine miss­bräuch­liche Verwen­dung begründet ist. Dann können einzelne Stoffe oder Zuberei­tungen ganz oder teil­weise von der Anwen­dung des BtMG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts­verord­nung ausgenommen werden. Es ist zu erwägen und zu diskutieren, ob dieses Verfahren angeregt werden soll.

Prof. Dr. Markus Weih ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist im Medic-Center Nürnberg – Schöll + Kollegen (MVZ) tätig und für Berufsverband und in Forschung und Lehre aktiv.