Therapie von ADHS im Erwachsenenalter: Routine oder Herausforderung? Teil 7
Eine Serie von Prof. Dr. Markus Weih
Prof. Dr. Markus Weih, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, geht in unserer neuen Serie der Frage nach, ob die Therapie von ADHS im Erwachsenenalter mittlerweile eine Routineaufgabe ist oder eine Herausforderung darstellt. Im heutigen siebten und letzten Teil der Serie geht Prof. Dr. Weih der Frage nach, ob die Verordnung von Stimulanzien als Betäubungsmittel ein Hindernis für die Praxis darstellt.
ADHS-Behandlung: Hindernis BtM in der Praxis?
BtM-Rezepte müssen über die Bundesopiumstelle bestellt werden. Einmal in der Praxis angekommen, müssen sie sicher in einem abschließbaren Schrank verwahrt werden. Es muss eine lückenlose Dokumentation über die Betäubungsmittelverordnungen, z. B. über ein Rezeptbuch, geführt werden. Die Aufbewahrungsfrist für den Durchschlag (Teil III des BtM-Rezepts) beträgt 3 Jahre. Einmal verordnet, ist das Rezept nur 1 Woche gültig. Seit 2023 ist geplant, ein elektronisches BtM-Rezept einzuführen, was mehrfach verschoben wurde.
Tipp: Weitere Informationen zum Ausfüllen von Betäubungsmittelrezepten fasst eine Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal übersichtlich zusammen.
» Zur Praxishilfe „Ausfüllen von Betäubungsmittelrezepten“
In der Folge meiden viele Psychiaterinnen und Psychiater, weniger auch Neurologinnen und Neurologen die Verordnung von Betäubungsmitteln. Die Gründe sind sicher über die Bürokratie hinaus vielfältig und reichen von der Sorge, in der Praxis ein „schlechtes“ Klientel anzuziehen, vermutlich hinüber zu einer gewissen Spezialisierung auf bestimmte Diagnosen, zu denen ADHS nicht immer gehört. Auch ist der umgekehrte Fall möglich, dass Psychiaterinnen und Psychiater, die gerade Suchtkranke behandeln, nicht mit BtM-Rezepten in ihren Praxen herumhantieren möchten und Sorge vor Einbruch und Diebstahl haben.
Es lässt sich jedoch nicht belegen, dass durch die BtM-Pflicht die Versorgung leidet. Ebenso wenig belegbar wäre die Hypothese, dass durch einen Wegfall die Versorgung verbessert werden könnte.
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BtMG ist die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit oder eine missbräuchliche Verwendung begründet ist. Dann können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung des BtMG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden. Es ist zu erwägen und zu diskutieren, ob dieses Verfahren angeregt werden soll.

Prof. Dr. Markus Weih ist Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Er ist im Medic-Center Nürnberg – Schöll + Kollegen (MVZ) tätig und für Berufsverband und in Forschung und Lehre aktiv.