Rx ohne Rezept: Was dürfen Apotheken nach der Gesetzesänderung?

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Samstags in einer Apotheke keine Seltenheit: ein Patient steht in der Apotheke. Ihm sind seine Blut­druck­tabletten ausgegangen. Der Hausarzt ist am Wochen­ende nicht erreichbar. Also was tun? Bisher musste der Patient in einem solchen Fall an den ärzt­lichen Not­dienst verwiesen werden. Seit dem 2. Juli gibt es eine neue Mög­lich­keit: Apo­theken dürfen Per­sonen, die dauer­haft ein bestimmtes Arznei­mittel einnehmen müssen, unter bestimmten Voraus­setzungen ohne ärzt­liche Verord­nung mit ihren Arznei­mitteln versorgen. Möglich ist dies, wenn es sich um einen Akut­fall handelt und die Arznei­mittel­einnahme keinen Aufschub erlaubt. Die rechtlichen Grund­lagen finden sich im neuen § 48a des Arznei­mittel­gesetzes.

Voraussetzungen für eine Abgabe ohne Rezept

  • Das Arzneimittel muss bereits über drei Quartale hinweg verschrieben worden sein. Ein Nachweis zum Beispiel mittels ePA, Kunden­kartei der Apotheke, Arztbrief oder andere geeignete Unter­lagen ist erforder­lich, die reinen Angaben der Patientin oder des Patienten oder eine Arznei­mittel­packung sind nicht ausreichend.
  • Die Anwendung des Arznei­mittels erlaubt keinen Aufschub.
  • Es darf die kleinste in der Apo­theke vorrätige Packung abgegeben werden.
  • Wichtig: es dürfen nicht alle Arznei­mittel abgegeben werden. Eine Abgabe ohne Rezept ist nicht möglich für:
    • Arzneimittel mit den Wirksoffen Lenali­domid, Pomali­domid oder Thali­domid
    • Oral anzuwendende Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin für Frauen im gebär­fähigen Alter
    • Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängig­keits­potenzial, insbesondere opioid­haltige Arznei­mittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika
    • Arzneimittel, bei denen sich aus der Fach­informa­tion im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 1 ergibt, dass vor einer weiteren Verschrei­bung oder während der Therapie eine ärzt­liche oder zahn­ärzt­liche Diagnostik oder eine ärzt­liche oder zahn­ärztliche Unter­suchung erforderlich ist
    • Betäubungsmittel, Medizinalcannabis

Patientinnen und Patienten müssen das Arznei­mittel selbst bezahlen, da es sich um keine Kassen­leistung handelt. Zudem können Apotheken zukünftig eine Gebühr in Höhe von 5 Euro verlangen. Das Nach­reichen eines Rezeptes ist nicht möglich.

Scharfe Kritik im Vorfeld

Die neuen Regelungen wurden im Vorfeld scharf kritisiert. Die Kassen­ärzt­liche Bundes­vereinigung sah in der Über­nahme von originär ärzt­lichen Aufgaben durch Apo­theken eine Gefährdung der Patienten­sicherheit. Sie befürchteten zudem, dass die Abgabe ohne Rezept zu Fehl­anreizen für Apotheken führen könnte, da diese ein wirt­schaft­liches Interesse hätten, ein möglichst teures Arznei­mittel abzugeben (siehe KBV-PraxisNachrichten vom 06.11.2025).

Uns interessiert Ihre Meinung: Was halten Sie von der neuen Möglichkeit der Rx-Abgabe in der Apotheke? Schreiben Sie uns unter info@extrarpinstitut.com