Rx ohne Rezept: Was dürfen Apotheken nach der Gesetzesänderung?
Samstags in einer Apotheke keine Seltenheit: ein Patient steht in der Apotheke. Ihm sind seine Blutdrucktabletten ausgegangen. Der Hausarzt ist am Wochenende nicht erreichbar. Also was tun? Bisher musste der Patient in einem solchen Fall an den ärztlichen Notdienst verwiesen werden. Seit dem 2. Juli gibt es eine neue Möglichkeit: Apotheken dürfen Personen, die dauerhaft ein bestimmtes Arzneimittel einnehmen müssen, unter bestimmten Voraussetzungen ohne ärztliche Verordnung mit ihren Arzneimitteln versorgen. Möglich ist dies, wenn es sich um einen Akutfall handelt und die Arzneimitteleinnahme keinen Aufschub erlaubt. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im neuen § 48a des Arzneimittelgesetzes.
Voraussetzungen für eine Abgabe ohne Rezept
- Das Arzneimittel muss bereits über drei Quartale hinweg verschrieben worden sein. Ein Nachweis zum Beispiel mittels ePA, Kundenkartei der Apotheke, Arztbrief oder andere geeignete Unterlagen ist erforderlich, die reinen Angaben der Patientin oder des Patienten oder eine Arzneimittelpackung sind nicht ausreichend.
- Die Anwendung des Arzneimittels erlaubt keinen Aufschub.
- Es darf die kleinste in der Apotheke vorrätige Packung abgegeben werden.
- Wichtig: es dürfen nicht alle Arzneimittel abgegeben werden. Eine Abgabe ohne Rezept ist nicht möglich für:
- Arzneimittel mit den Wirksoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid
- Oral anzuwendende Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin für Frauen im gebärfähigen Alter
- Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotenzial, insbesondere opioidhaltige Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika
- Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 1 ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche Untersuchung erforderlich ist
- Betäubungsmittel, Medizinalcannabis
Patientinnen und Patienten müssen das Arzneimittel selbst bezahlen, da es sich um keine Kassenleistung handelt. Zudem können Apotheken zukünftig eine Gebühr in Höhe von 5 Euro verlangen. Das Nachreichen eines Rezeptes ist nicht möglich.
Scharfe Kritik im Vorfeld
Die neuen Regelungen wurden im Vorfeld scharf kritisiert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung sah in der Übernahme von originär ärztlichen Aufgaben durch Apotheken eine Gefährdung der Patientensicherheit. Sie befürchteten zudem, dass die Abgabe ohne Rezept zu Fehlanreizen für Apotheken führen könnte, da diese ein wirtschaftliches Interesse hätten, ein möglichst teures Arzneimittel abzugeben (siehe KBV-PraxisNachrichten vom 06.11.2025).
Uns interessiert Ihre Meinung: Was halten Sie von der neuen Möglichkeit der Rx-Abgabe in der Apotheke? Schreiben Sie uns unter info@extrarpinstitut.com