Risikogruppen: Schutzmasken aus der Apotheke

      Newsletterbeitrag     SARS-CoV-2

Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung, die am 15. Dezember 2020 in Kraft getreten ist, regelt, dass bestimmte Personengruppen mit FFP2-Masken versorgt werden. Einen Anspruch haben Personen, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer SARS-CoV-2-Infektion haben ­– unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Die Verteilung der Masken erfolgt über die Apotheken.

Wer hat Anspruch auf die Schutzmasken?

Laut § 1 der Corona-Schutzmasken-Verordnung sollen alle gesetzlich Versicherten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Anspruch auf die Schutzmasken haben, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgendenErkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt: COPD oder Asthma, chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4, Demenz oder Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2, aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, stattgefundene Organ- oder Stammzelltransplantation, Trisomie 21, Risikoschwangerschaft. Der Anspruch soll unter den genannten Bedingungen auch für Personen gelten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wie viele Masken bekommt jeder und wie läuft die Verteilung?

Personen, die zur COVID-19-Risikogruppe gehören, haben einen Anspruch auf insgesamt 15 Masken. Dabei können die ersten drei Masken bis zum 6. Januar 2021 nach einem vereinfachten Verfahren in der Apotheke abgegeben werden. Dazu reicht die Vorlage eines Personalausweises oder die nachvollziehbare Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft. Die restlichen Masken werden dann ab Januar 2021 durch Vorlage einer Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des privaten Versicherers abgegeben. Diese Bescheinigungen sollen automatisch von den Krankenkassen an die Versicherten versendet werden. Dann muss jede anspruchsberechtigte Person zwei Euro Zuzahlung pro sechs Schutzmasken leisten.

» Zur Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung