Regress-Ranking der KV Rheinland-Pfalz

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„Durch Kostendruck, Fachkräfte­mangel und überbordende Büro­kratie arbeiten die Praxen am Limit. Massen­weise Prüf­anträge mit Regressforderungen der Kranken­kassen erschweren die Arbeit zusätz­lich.“ So fasst die KV Rhein­land-Pfalz (KV RLP) die aktuelle Situa­tion der Praxen zusammen. Nun hat die KV RLP ein Regress-Ranking veröffent­licht. Es zeigt, welche Kranken­kassen den rhein­land-pfälzischen Praxen zwischen Anfang Januar und Ende März 2025 besonders viel abverlangten.

Top-10-Krankenkassen mit den meisten Prüfanträgen in Rheinland-Pfalz*

  • AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse
  • DAK-Gesundheit
  • IKK Südwest
  • Debeka BKK und BKK Pfalz
  • BARMER
  • BAHN-BKK
  • VIACTIV Krankenkasse
  • BKK PFAFF
  • AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
  • AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse

* Zeitraum: 01.01. bis 31.03.2025, absolute Zahlen, keine Gewichtung nach Versichertenzahlen

Die KV RLP beklagt, dass Praxen mit einer zunehmenden Flut von Prüf­anträgen der Kranken­kassen konfron­tiert würden. Häufig gehe es dabei um niedrige Regress­summen, bei denen sich faktisch der hohe zeit­liche Aufwand für die Bear­beitung der Fälle weder für die Kranken­kassen selbst noch für die Praxen rechne. Zudem enthielten die Prüf­anträge nicht selten inhalt­liche Fehler, die aber für die antrag­stellenden Kranken­kassen ohne Konse­quenzen blieben. Die Praxen hingegen müssten aufwendig nachweisen, dass sie richtig verordnet hätten.

Forderungen der KV RLP

Bagatellgrenze für alle Prüfarten: Eine Bagatell­grenze in angemessener Höhe muss für alle Prüf­arten einge­führt werden. Jedoch dürfen unwirt­schaft­liche Kleinst­beträge nicht in großen Sammel­anträgen zusammen­geführt werden.

Vertrauen in die Ärzte- und Psycho­thera­peuten­schaft: Die an vielen Stellen bestehende Miss­trauens­kultur gegenüber Ärztinnen und Ärzten muss in die verdiente Vertrauens­kultur umgewandelt werden. Politik und Kranken­kassen müssen dabei vorangehen, die Gesetz­gebung muss den Kultur­wandel wider­spiegeln.

Wirtschaftlichkeitsgebot auch für Kranken­kassen: Ärztinnen und Ärzte unter­liegen per Gesetz dem Wirt­schaft­lich­keits­gebot. Dieses muss genauso für Kranken­kassen gelten. Falsche und/oder unwirt­schaft­lich gestellte Prüf­anträge wider­sprechen dem Gebot und müssen angemahnt werden. Für entstandene Aufwände bei falschen Prüf­anträgen müssen Kranken­kassen finanziell aufkommen.

Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als Selbstzweck: Die Wirtschaft­lich­keits­prüfung ist ein sinnvolles Instrument in begründeten Fällen. Sie soll dann durch­geführt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf Unwirt­schaft­lichkeit vorliegt. Sie darf nicht den Zweck verfolgen, den Vorstand einer Kranken­kasse oder einer Kassen­ärzt­lichen Vereini­gung von der Haftung bei nicht ordnungs­gemäßer Durch­führung auszuschließen. Vor diesem Hinter­grund müssen die gesetz­lichen Bestimmungen angepasst werden.

Quelle: https://www.kv-rlp.de/praxis/berufspolitik/regress-ranking, zuletzt aufgerufen am 02.06.2025