PZN automatisch auf Rezept – Rezeptbelieferung nicht immer problemlos

      Newsletterbeitrag

Seit nunmehr einem Monat ist das Aufbringen der PZN auf die ärztliche Verordnung verpflichtend.* Damit sollen Fehlinterpretationen in der Apotheke und entsprechende Rückfragen in der Arztpraxis vermieden werden. Allerdings verursacht dies nach ersten Berichten aus Apotheken offensichtlich mehr Unklarheiten und Probleme bei der Rezeptbelieferung als das Gegenteil.

Fehlt die PZN auf dem Rezept, kann die Apotheke die verordneten Arzneimittel trotzdem abgeben; eine Prüfpflicht besteht derzeit für Apotheken nicht.

Passt die PZN nicht zum verordneten Arzneimittel, handelt es sich um eine unklare Verordnung, die einer Rücksprache mit dem Arzt bedarf. Ursache für diesen Fall können nachträgliche Änderungen auf der Verordnung sein, z. B. der Packungsgröße oder Wirkstärke. Grund kann auch die Verordnung aus der nicht aktualisierten „Hausapotheke“ bzw. „Hausliste“ sein.

Wird die PZN einer nicht erstattungsfähigen Großpackung angegeben, muss auch hier die Apotheke zur Klärung den Arzt kontaktieren. Ohne Angabe der PZN könnte eine Verordnung mit Angabe der Stückzahl gemäß § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag (nach § 129 Abs. 2 SGB V) problemlos beliefert werden.

Praxistipp

Aktualisieren Sie monatlich die Arzneimitteldatenbank und gleichzeitig die „Hausapotheke“ bzw. „Hausliste“. Achten Sie auf die Angabe der korrekten PZN auf dem Rezept, insbesondere bei nachträglichen Änderungen auf der Verordnung. 

Beachten Sie bitte, dass die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Rezeptbelieferung weiterhin gelten. Somit ist ein Austausch des verordneten Arzneimittels z. B. aufgrund geltender Rabattverträge möglich und andererseits muss auch das Aut-idem-Kreuz gesetzt werden, um einen solchen zu verhindern.

 

* gemäß Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte) ist die PZN auf dem Rezept seit 1. April 2018 verpflichtend.