Pankreasenzyme auf Kassenrezept – was ist zu beachten?
OTC-Arzneimittel sind für Erwachsene grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Lediglich in Ausnahmefällen ist eine Verordnung möglich, nämlich dann, wenn sie in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht) genannt sind.
Auch die Verordnungsfähigkeit von Verdauungsenzymen ist hier geregelt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den entsprechenden Absatz nun angepasst und damit klargestellt, dass nur aus dem Pankreas gewonnene Verdauungsenzyme verordnungsfähig sind, Präparate mit Pilzenzymen dagegen keine Kassenleistung darstellen.
Auszug aus Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie
36. Aus dem Pankreas gewonnene Enzyme, ausgenommen in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen, nur zur Behandlung chronischer, exokriner Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steatorrhoe.
Quelle: Beschluss des G-BA vom 20.02.2025, Inkrafttreten 09.05.2025 zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie/Anlage I: Nr. 36 Pankreasenzyme