Pankreasenzyme auf Kassenrezept – was ist zu beachten?

      Newsletterbeitrag     Korrekte Verord­nung

OTC-Arzneimittel sind für Erwachsene grund­sätzlich von der Verordnungs­fähigkeit zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­siche­rung ausgeschlossen. Lediglich in Ausnahme­fällen ist eine Verord­nung möglich, nämlich dann, wenn sie in Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie (OTC-Über­sicht) genannt sind.

Auch die Verordnungs­fähigkeit von Verdauungs­enzymen ist hier geregelt. Der Gemeinsame Bundes­ausschuss hat den entsprechenden Absatz nun angepasst und damit klar­gestellt, dass nur aus dem Pankreas gewonnene Verdauungs­enzyme verordnungs­fähig sind, Präparate mit Pilz­enzymen dagegen keine Kassen­leistung darstellen.

Auszug aus Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie

36. Aus dem Pankreas gewonnene Enzyme, ausge­nommen in fixer Kombi­na­tion mit anderen Wirk­stoffen, nur zur Behand­lung chro­nischer, exo­kriner Pankreas­insuffi­zienz oder Muko­viszi­dose sowie zur Behand­lung der funktio­nellen Pankreas­insuffi­zienz nach Gastrektomie bei Vor­liegen einer Steatorrhoe.

Quelle: Beschluss des G-BA vom 20.02.2025, Inkraft­treten 09.05.2025 zur Änderung der Arznei­mittel-Richtlinie/Anlage I: Nr. 36 Pankreasenzyme