Neues Prüfverfahren in Brandenburg

      Newsletterbeitrag

In Brandenburg wird die Richtgrößenprüfung für Verordnungen ab dem 1. April 2019 durch eine Prüfung nach Richtwerten ersetzt.

Ein Richtwert ist ein theoretischer, aus dem Arzneimittelvolumen abgeleiteter, fallbezogener Geldbetrag, der Vertragsärzten einer Arztgruppe durchschnittlich für die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln sowie Heilmitteln vorab zur Verfügung steht. Durch Multiplikation der Richtwerte mit den Arztfallzahlen ergibt sich das Richtwertvolumen.1

Lockerung der Aufgreifkriterien

Im Zuge dieser Änderung wurden auch die Aufgreifkriterien für eine Prüfung gelockert. Liegt das Ausgabenvolumen eines Arztes nach Abzug der anerkannten Praxisbesonderheiten und der Arzneimittelgruppen mit Zielerreichung mindestens 20 % über dem festgelegten Richtwertvolumen, so wird von der Prüfungsstelle geklärt, ob ein Prüfverfahren eröffnet und eine Stellungnahme vom Arzt angefordert wird. Zu einem Regress kann es erst bei einer Überschreitung des Richtwertvolumens um 30 % kommen. Bei erstmaliger Auffälligkeit erfolgt eine individuelle Beratung anstatt eines Regresses. Insgesamt werden maximal 5 % der Ärzte geprüft.1

Weitere Informationen

1 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg: Broschüre „Neue Prüfvereinbarung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ab dem 1. April 2019“.