Neue Teststreifenvereinbarung für Ersatzkassen seit 1. Januar 2018

      Newsletterbeitrag

Mit dem Jahreswechsel ist die neue Vereinbarung zur Versorgung der Versicherten mit Blutzuckerteststreifen zwischen den Ersatzkassen (außer Barmer) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) in Kraft getreten. Die Einteilung der Teststreifen erfolgt nun in drei Preisgruppen; die Quotenregelung für die Rezeptbelieferung wurde an die der Barmer angepasst.

Neu: Preisgruppe I

Die Einstufung der Teststreifen erfolgt nun in drei Preisgruppen, wobei die neu definierte Preisgruppe I die preisgünstigste darstellt. Sie gilt für alle Teststreifen, die in Anhang I der Vereinbarung aufgeführt sind, sowie für generische Verordnungen, die ohne Nennung des Herstellers und der PZN erfolgen. Die Apotheken sind verpflichtet, 15 % der verordneten Packungen à 50 Stück mit Teststreifen der Preisgruppe I zu beliefern.

Preisgruppe II

Die Preisgruppe II gilt für Teststreifen, die in Anhang II der Vereinbarung gelistet sind. Für Apotheken gilt, dass 40 % der verordneten Packungen à 50 Stück Teststreifen der Preisgruppe II sein müssen.

Preisgruppe III

Für Teststreifen, die nicht in Anhang I oder II erfasst sind, gilt für die Abrechnung die Preisgruppe III.

» Neue Teststreifenvereinbarung der Ersatzkassen (außer Barmer)

Rabattverträge gelten weiter

Unabhängig von der neuen Teststreifenvereinbarung bleiben die Rabattverträge der TK, DAK, KKH, HEK und hkk bestehen. 

Der Abschluss der Rabattverträge erfolgte über ein sogenanntes Open-House-Verfahren. Dies bedeutet, dass während der Vertragslaufzeit fortlaufend neue Rabattpartner hinzukommen können. Eine aktuelle Übersicht der Rabattverträge finden Sie auf der Internetseite des vdek unter:

» Aktuelle Übersicht der Rabattvertragspartner für Blutzuckerteststreifen