Neue Festbeträge für Arzneimittel seit 01.04.2018 in Kraft

      Newsletterbeitrag

Zum 01.04.2018 erfolgte für einige Wirkstoffe eine Absenkung der Festbeträge. Neue Festbeträge gelten z. B. für die Opioide Fentanyl, Morphin und Oxycodon, aber auch für die Wirkstoffe Prednisolon, Clopidogrel und Levetirazetam. Erstmalig hat der GKV-Spitzenverband für den Wirkstoff Infliximab einen Festbetrag beschlossen.

Festbeträge stellen Höchstgrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen dar. Liegt der Abgabepreis für ein Arzneimittel mindestens 30 % unter dem Festbetrag, kann ein Arzneimittel von der Zuzahlung (Rezeptgebühr) befreit werden.

Werden Festbeträge für von der Zuzahlung befreiter Arzneimittel weiter abgesenkt und senken die Hersteller ihre Preise nicht parallel ab, können nun Zuzahlungen von fünf bis zehn Euro für den Patienten fällig werden.

Informationspflicht über Mehrkosten

Liegt der Abgabepreis eines Arzneimittels allerdings über dem Festbetrag, entsteht zwischen dem maximalen Erstattungsbetrag der gesetzlichen Krankenkassen und dem Arzneimittelpreis eine Differenz (Mehrkosten), die vom Patienten gezahlt werden muss – unabhängig davon, ob eine Befreiung von der Rezeptgebühr vorliegt oder nicht. 

Hinweis

Gemäß § 29 Abs. 6 Bundesmantelvertrag-Ärzte muss der Patient vom Arzt über eventuell anfallende Mehrkosten für Arzneimittel informiert werden.

§ 29 Abs. 6 Bundesmantelvertrag-Ärzte:
„Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 SGB V überschreitet, hat er den Versicherten auf die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.“