Infomaterialien zum bundesweiten Start der ePA

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Seit dem 29. April 2025 kann die elektronische Patientenakte (ePA) bundesweit von Arztpraxen genutzt werden – zunächst auf freiwilliger Basis, ab Oktober 2025 dann verpflichtend. Die Zeit bis Oktober sollte laut KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner dazu genutzt werden, „Verbesserungen an der Technik und Funktionalität der ePA einzuarbeiten“. Praxen rät sie, in den Austausch mit ihren Softwareherstellern zu treten und den Firmen sowie der gematik Feedback zu ihren Erfahrungen zu geben. Die KBV bietet zudem zum bundesweiten Start der ePA Infomaterialien für das Praxisteam sowie für Patientinnen und Patienten an.1

Aktualisierte Praxishilfe „Elektronische Patientenakte“

Zum bundesweiten Start der ePA finden Sie eine aktualisierte Version der Praxishilfe zu diesem Thema auf dem DeutschenArztPortal. Neben allgemeinen Informationen zur ePA erfahren Sie kompakt zusammengefasst, welche Daten in der ePA gespeichert werden, wer Zugriff auf sie hat und wie sie genutzt werden kann.

Neu ist u. a. ein Abschnitt zu Kindern und Jugendlichen: Sie erhalten ebenfalls eine ePA, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. Die ePA wird bis zum 15. Geburtstag von den Eltern bzw. anderen Sorgeberechtigten verwaltet. Mit Vollendung des 15. Lebensjahrs dürfen Jugendliche ihre ePA selbst führen, vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen und entscheiden, welche Daten in die Akte eingestellt werden und wer auf sie Zugriff hat.

Hinweis: Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind nicht dazu verpflichtet, bei unter 15-Jährigen Daten in die ePA zu übertragen, wenn dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen oder es gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gibt.

» Zur Praxishilfe

1 www.kbv.de/html/1150_74639.php

(zuletzt aufgerufen 06.05.2025)