Glukosepulver und andere Rezepturen im Sprechstundenbedarf
Bisher haben Arztpraxen, die orale Glukosetoleranztests durchführen, häufig abgefülltes Glukosepulver über den Sprechstundenbedarf von Apotheken bezogen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom März 2026 ist dies in der bisherigen Form als Rezeptur nicht mehr zulässig. Das Gericht hatte entschieden, dass Rezepturarzneimittel grundsätzlich nur auf der Grundlage einer patientenindividuellen Verschreibung hergestellt werden dürfen.
Wie ist die aktuelle Situation?
Eine bundesweit einheitliche Regelung für die weitere Versorgung von Arztpraxen im Sprechstundenbedarf (SSB) gibt es derzeit nicht. Welche Alternativen zur Verfügung stehen, hängt insbesondere von den jeweiligen regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen ab.
Eine mögliche Alternative ist die Abgabe von Fertigarzneimitteln. Ob Glukose-Fertiglösungen über den Sprechstundenbedarf verordnet und abgegeben werden dürfen, richtet sich jedoch nach den Vereinbarungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mit den Krankenkassen.
In Bayern und Baden-Württemberg ist beispielsweise die Versorgung mit entsprechenden Glukose-Fertiglösungen über den SSB möglich. Dabei sind die jeweiligen Vorgaben zur Indikation, Packungsgröße und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Für Nordrhein gibt es darüber hinaus eine allgemeine Regelung zur Abgabe von Defekturarzneimitteln. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Erlass klargestellt, dass Apotheken Defekturen weiterhin an Arztpraxen abgeben dürfen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Tipp: Prüfen Sie vor der Verordnung die für Ihre KV-Region gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen sowie die aktuellen Informationen Ihrer KV und besprechen Sie das Vorgehen auch mit der Apotheke.
Die Links zu den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen Ihrer KV finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.