Glukosepulver und andere Rezepturen im Sprechstundenbedarf

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Bisher haben Arztpraxen, die orale Glukose­toleranz­tests durchführen, häufig abgefülltes Glukosepulver über den Sprech­stunden­bedarf von Apotheken bezogen. Nach einem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom März 2026 ist dies in der bisherigen Form als Rezeptur nicht mehr zulässig. Das Gericht hatte entschieden, dass Rezeptur­arznei­mittel grundsätzlich nur auf der Grundlage einer patienten­individuellen Verschreibung hergestellt werden dürfen.

Wie ist die aktuelle Situation?

Eine bundesweit einheit­liche Regelung für die weitere Versorgung von Arzt­praxen im Sprech­stunden­bedarf (SSB) gibt es derzeit nicht. Welche Alter­nativen zur Verfügung stehen, hängt insbesondere von den jeweiligen regionalen Sprech­stunden­bedarfs­verein­barungen ab.

Eine mögliche Alternative ist die Abgabe von Fertig­arznei­mitteln. Ob Glukose-Fertig­lösungen über den Sprech­stunden­bedarf verordnet und abgegeben werden dürfen, richtet sich jedoch nach den Verein­barungen der jeweiligen Kassen­ärzt­lichen Vereinigung (KV) mit den Krankenkassen.

In Bayern und Baden-Württemberg ist beispiels­weise die Versorgung mit entsprechenden Glukose-Fertig­lösungen über den SSB möglich. Dabei sind die jeweiligen Vorgaben zur Indika­tion, Packungs­größe und Wirt­schaft­lichkeit zu beachten.

Für Nordrhein gibt es darüber hinaus eine allgemeine Regelung zur Abgabe von Defektur­arzneimitteln. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Erlass klargestellt, dass Apotheken Defekturen weiterhin an Arzt­praxen abgeben dürfen, sofern die gesetz­lichen Voraus­setzungen erfüllt sind.

Tipp: Prüfen Sie vor der Verord­nung die für Ihre KV-Region gültigen Sprech­stunden­bedarfs­verein­barungen sowie die aktuellen Informa­tionen Ihrer KV und besprechen Sie das Vorgehen auch mit der Apotheke.

Die Links zu den Sprech­stunden­bedarfs­verein­barungen Ihrer KV finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.

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