GKV-BStabG veröffentlicht: Erste Änderungen gelten bereits ab heute

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Das GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz (GKV-BStabG) ist am gestrigen 29. Juli im Bundes­gesetz­blatt veröffentlicht worden. Damit treten erste Rege­lungen bereits ab heute in Kraft, weitere Ände­rungen, etwa bei Homöo­pathie, Zuzah­lungen und der Teil­krank­schreibung, folgen 2027 bzw. 2028.

Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig

Seit heute gehören Cannabis­blüten nicht mehr zum Leistungs­katalog der gesetz­lichen Kranken­kassen. Versi­cherte mit einer schwer­wiegenden Erkran­kung können weiter­hin Anspruch auf Cannabis­extrakte in standardi­sierter Qualität sowie auf Arznei­mittel mit den Wirk­stoffen Drona­binol oder Nabilon haben, sofern die gesetz­lichen Voraus­setzungen erfüllt sind.

Die Versorgung hat zunächst im Rahmen eines sechs­monatigen Therapie­versuchs mit einem zuge­lassenen cannabis­haltigen Fertig­arznei­mittel zu erfolgen. Dafür ist grund­sätz­lich eine Geneh­migung der Kranken­kasse erforder­lich, die nur in begründeten Ausnahme­fällen versagt werden darf. In bestimmten Fällen – etwa bei Verord­nung durch vom Gemein­samen Bundes­ausschuss (G-BA) benannte Fach­ärztinnen und Fachärzte – entfällt die Geneh­mi­gungs­pflicht. Cannabis­blüten können künftig nur noch auf Privat­rezept verord­net werden und sind von den Patien­tinnen und Patienten selbst zu bezahlen.

Homöopathie: Übergangsregelung bis Ende 2026

Der Anspruch auf homöopathische und anthro­po­so­phische Arznei­mittel entfällt mit Inkraft­treten des Gesetzes. Die bisher als Satzungs­leistungen angebotene Erstattung kann von den Kranken­kassen jedoch noch bis Ende 2026 fort­geführt werden. Erst ab Januar 2027 entfällt diese Mög­lichkeit.

Höhere Zuzahlungen und neuer Apothekenabschlag ab 2027

Zum 1. Januar 2027 steigen die gesetz­lichen Zuzah­lungen für Arznei­mittel um 50 %. Die Mindest­zuzahlung erhöht sich auf 7,50 Euro, die Höchst­grenze auf 15 Euro. Auch die maximale Zuzahlung für Hilfs­mittel steigt von 10 auf 15 Euro.

Neue Definition von Verbandmitteln

Das Gesetz enthält zudem eine neue gesetz­liche Definition von Verband­mitteln. Erstattungs­fähig bleiben u. a. Produkte, die Wunden bedecken, Wund­exsudat aufnehmen, die Wunde feucht halten oder reinigen, Gerüche binden, ein Ver­kleben verhin­dern oder anti­mikro­biell wirken. Sonstige Produkte zur Wund­behand­lung bleiben noch bis Ende des Jahres erstattungs­fähig.

Teilkrankschreibung kommt 2028

Eine weitere wesentliche Neuerung folgt erst zum Juli 2028: Dann werden die Teil­krank­schreibung und das Teil­kranken­geld eingeführt. Vorgesehen sind drei Stufen der Teil­arbeits­fähigkeit (25, 50 und 75 %) für Versicherte mit länger andauernder Arbeits­unfähig­keit. Die konkreten Rege­lungen wird der G-BA festlegen.