GKV-BStabG veröffentlicht: Erste Änderungen gelten bereits ab heute
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) ist am gestrigen 29. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten erste Regelungen bereits ab heute in Kraft, weitere Änderungen, etwa bei Homöopathie, Zuzahlungen und der Teilkrankschreibung, folgen 2027 bzw. 2028.
Cannabisblüten nicht mehr erstattungsfähig
Seit heute gehören Cannabisblüten nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können weiterhin Anspruch auf Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon haben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Versorgung hat zunächst im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel zu erfolgen. Dafür ist grundsätzlich eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich, die nur in begründeten Ausnahmefällen versagt werden darf. In bestimmten Fällen – etwa bei Verordnung durch vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) benannte Fachärztinnen und Fachärzte – entfällt die Genehmigungspflicht. Cannabisblüten können künftig nur noch auf Privatrezept verordnet werden und sind von den Patientinnen und Patienten selbst zu bezahlen.
Homöopathie: Übergangsregelung bis Ende 2026
Der Anspruch auf homöopathische und anthroposophische Arzneimittel entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Die bisher als Satzungsleistungen angebotene Erstattung kann von den Krankenkassen jedoch noch bis Ende 2026 fortgeführt werden. Erst ab Januar 2027 entfällt diese Möglichkeit.
Höhere Zuzahlungen und neuer Apothekenabschlag ab 2027
Zum 1. Januar 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen für Arzneimittel um 50 %. Die Mindestzuzahlung erhöht sich auf 7,50 Euro, die Höchstgrenze auf 15 Euro. Auch die maximale Zuzahlung für Hilfsmittel steigt von 10 auf 15 Euro.
Neue Definition von Verbandmitteln
Das Gesetz enthält zudem eine neue gesetzliche Definition von Verbandmitteln. Erstattungsfähig bleiben u. a. Produkte, die Wunden bedecken, Wundexsudat aufnehmen, die Wunde feucht halten oder reinigen, Gerüche binden, ein Verkleben verhindern oder antimikrobiell wirken. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung bleiben noch bis Ende des Jahres erstattungsfähig.
Teilkrankschreibung kommt 2028
Eine weitere wesentliche Neuerung folgt erst zum Juli 2028: Dann werden die Teilkrankschreibung und das Teilkrankengeld eingeführt. Vorgesehen sind drei Stufen der Teilarbeitsfähigkeit (25, 50 und 75 %) für Versicherte mit länger andauernder Arbeitsunfähigkeit. Die konkreten Regelungen wird der G-BA festlegen.