GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten

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Dieser Beitrag wurde am 07.08.2026 aktualisiert.

In Zukunft werden Arzneimittel mit Zusatz­nutzen bei Wirt­schaft­lich­keits­prüfungen nicht mehr als bundes­weite Praxis­besonder­heit berück­sichtigt, dies berichtete die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 30. Juli 2026. Die entspre­chende Rege­lung im SGB V wurde mit dem GKV-Beitrags­satz­stabilisierungs­gesetz gestrichen. Wie genau zukünftig z. B. im Rahmen von Richt­größen- und Durch­schnitts­werte­prüfungen mit entsprechenden Verordnungen umge­gangen wird, bleibt abzuwarten. Die Verordnungs­fähig­keit der betroffenen Arznei­mittel bleibt davon unberührt. Für die verord­nenden Personen bedeutet dies laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung eine zusätz­liche Rechts­unsicher­heit und ein erhöhtes Regress­risiko. Zudem wird sich der Büro­kratie­aufwand durch indivi­duelle Begrün­dungen im Prüf­verfahren erhöhen.1

Inzwischen hat sich heraus­gestellt, dass die Streichung des § 130b Abs. 2 SGB V durchaus unter­schied­liche Inter­pretations­mög­lich­keiten zuzulassen scheint. Offen ist die Frage, ob die Streichung lediglich neue Verein­barungen betrifft oder auch Aus­wir­kungen auf bereits bestehende Praxis­besonder­heiten hat. Klarheit hierzu soll es zeitnah geben.2

Hintergrund: Bisher konnte für Arznei­mittel mit einem Zusatz­nutzen im Anschluss an die frühe Nutzen­bewertung eine bundes­weite Praxis­besonder­heit verein­bart werden. Ver­ord­nungen dieser Arznei­mittel werden von den Prüfungs­stellen im Rahmen der statisti­schen Wirt­schaft­lich­keits­prüfungen als Praxis­besonder­heit berück­sichtigt, wenn die dafür vereinbarten Anforde­rungen an die Verord­nung eingehalten wurden.

1 https://www.kbv.de/spargesetz, zuletzt aufgerufen am 07.08.2026

2 https://www.aerztezeitung.de/Politik/Praxisbesonderheiten-in-Zeiten-des-GKV-Spargesetzes-Klarheit-soll-es-in-der-kommenden-Woche-geben-464015.html, zuletzt aufgerufen am 07.08.2026