GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten
In Zukunft werden Arzneimittel mit Zusatznutzen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr als bundesweite Praxisbesonderheit berücksichtigt. Die entsprechende Regelung im SGB V wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen. Wie genau zukünftig z. B. im Rahmen von Richtgrößen- und Durchschnittswerteprüfungen mit entsprechenden Verordnungen umgegangen wird, bleibt abzuwarten. Die Verordnungsfähigkeit der entsprechenden Arzneimittel bleibt davon unberührt. Für die verordnenden Personen bedeutet dies eine zusätzliche Rechtsunsicherheit und ein erhöhtes Regressrisiko. Zudem wird sich der Bürokratieaufwand durch individuelle Begründungen im Prüfverfahren erhöhen.1
Hintergrund: Bisher konnte für Arzneimittel mit einem Zusatznutzen im Anschluss an die frühe Nutzenbewertung eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart werden. Verordnungen dieser Arzneimittel werden von den Prüfungsstellen im Rahmen der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit berücksichtigt, wenn die dafür vereinbarten Anforderungen an die Verordnung eingehalten wurden.