GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Abschaffung bundesweiter Praxisbesonderheiten
Dieser Beitrag wurde am 07.08.2026 aktualisiert.
In Zukunft werden Arzneimittel mit Zusatznutzen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr als bundesweite Praxisbesonderheit berücksichtigt, dies berichtete die Kassenärztliche Bundesvereinigung am 30. Juli 2026. Die entsprechende Regelung im SGB V wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gestrichen. Wie genau zukünftig z. B. im Rahmen von Richtgrößen- und Durchschnittswerteprüfungen mit entsprechenden Verordnungen umgegangen wird, bleibt abzuwarten. Die Verordnungsfähigkeit der betroffenen Arzneimittel bleibt davon unberührt. Für die verordnenden Personen bedeutet dies laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung eine zusätzliche Rechtsunsicherheit und ein erhöhtes Regressrisiko. Zudem wird sich der Bürokratieaufwand durch individuelle Begründungen im Prüfverfahren erhöhen.1
Inzwischen hat sich herausgestellt, dass die Streichung des § 130b Abs. 2 SGB V durchaus unterschiedliche Interpretationsmöglichkeiten zuzulassen scheint. Offen ist die Frage, ob die Streichung lediglich neue Vereinbarungen betrifft oder auch Auswirkungen auf bereits bestehende Praxisbesonderheiten hat. Klarheit hierzu soll es zeitnah geben.2
Hintergrund: Bisher konnte für Arzneimittel mit einem Zusatznutzen im Anschluss an die frühe Nutzenbewertung eine bundesweite Praxisbesonderheit vereinbart werden. Verordnungen dieser Arzneimittel werden von den Prüfungsstellen im Rahmen der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen als Praxisbesonderheit berücksichtigt, wenn die dafür vereinbarten Anforderungen an die Verordnung eingehalten wurden.
1 https://www.kbv.de/spargesetz, zuletzt aufgerufen am 07.08.2026
2 https://www.aerztezeitung.de/Politik/Praxisbesonderheiten-in-Zeiten-des-GKV-Spargesetzes-Klarheit-soll-es-in-der-kommenden-Woche-geben-464015.html, zuletzt aufgerufen am 07.08.2026